BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 210/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 24 122.9 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Wortmarke Coiffeur’s ist für verschiedene Waren der Klasse 3 zur Eintragung in das Register angemel-det. Mit Beschluss vom 7. Juli 2004 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung teilweise für die Waren „Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Parfümeriewa-ren; ätherische Öle; Haarwässer“ wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der aus dem Französischen stam-mende, ebenfalls in der englischen Sprache gebräuchliche Begriff „Coiffeur“ sei in seiner Bedeutung „Friseur“ auch in den deutschen Wortschatz eingegangen. Die angemeldete Marke „Coiffeur’s“ sei schriftbildlich weitgehend und klanglich voll-ständig mit der englischen Pluralform „Coiffeurs“ (= Friseure) identisch, wobei die in der Werbung häufig auch sprachlich nicht korrekt gebrauchte Schreibweise mit Apostroph keine besondere Beachtung finden werde. Damit stelle die angemeldete Marke für die von der Zurückweisung betroffenen Waren eine den angesproche-nen Verkehrskreisen verständliche unmittelbare Sachangabe dar, die darauf hin-- 3 - weise, dass die jeweiligen Produkte für Friseure bestimmt oder als so genannte Kabinettwaren von Friseuren verwendet und verkauft würden. Als Angabe über die Bestimmung oder Beschaffenheit der Waren sei die angemeldete Marke deshalb wegen des Freihaltungsinteresses der Mitbewerber nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Ihr fehle darüber hinaus jegliche Unterschei-dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da die angesprochenen Verkehrs-kreise der Bezeichnung „Coiffeur’s“ für die in Rede stehenden Waren nur die dar-gelegte, im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen würden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Ansicht fehlt der angemeldeten Marke bei dem angezeigten großzügigen Maßstab nicht jegli-che Unterscheidungskraft. Zwar werde das französische Wort „Coiffeur“ für Friseur auch im englischen und im deutschen Sprachraum verwendet, im Deutschen je-doch ausschließlich zur Bezeichnung kreativer Friseure mit einem anspruchsvol-lem künstlerischem Dienstleistungsangebot, also im Sinn von „Haarkünstler“. Dem Wort sei zudem sprachunüblich ein Apostroph „s“ angefügt. Den sächsischen Ge-nitiv gebe es in dieser Form in der deutschen Rechtschreibung nicht. Bei der deut-schen Genitivbildung mit „s“ werde vielmehr das „s“ ohne Apostroph unmittelbar dem Wort angefügt. Das mit Apostroph abgesetzte „s“ sei im Deutschen so präg-nant, dass eine Verwechslung mit der kaum bekannten englischen Pluralform „coiffeurs“ auszuschließen sei. Außerdem besitze das Sprachgebilde „Coiffeur’s“ keinen unmittelbar beschreibenden, sondern einen multiplen Begriffsinhalt, der auf einen Fachhandel für Produkte hinweisen könne, welche ausschließlich von Coiffeuren in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit angeboten würden, oder aber auf eine Vertriebsschiene, bei der Coiffeure als Zwischenhändler fungierten. Die angemeldete Marke sei ferner nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Diese Vorschrift erfordere zusätzlich zu den in der Bestimmung genannten Tatbestandsvoraussetzungen ein konkretes Freihaltebe-dürfnis, dessen Vorliegen von der Markenstelle nachgewiesen werden müsse. Im - 4 - Hinblick darauf, dass der Wortschöpfung „Coiffeur’s“ in ihrer Gesamtheit kein kon-kreter beschreibender Hinweis entnommen werden könne, bestehe kein Bedürfnis der Mitbewerber, die angemeldete Marke gegenwärtig oder künftig als beschrei-bende Angabe nutzen zu können. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auch auf die der Anmelderin vom Senat übermittelten Ergebnisse einer Internet-Recherche, Bezug genommen. II. Die nach § 165 Abs. 4 und 5 Nr. 1 MarkenG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffas-sung des Senats ist die angemeldete Marke für die beschwerdegegenständlichen Waren als eine nicht unterscheidungskräftige und beschreibende freihaltebedürf-tige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG von der Eintragung in das Register ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in-newohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) „Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004, - 5 - 428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“; MarkenR 2003, 148, 149 „Winnetou“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßli-che Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-leistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „Sat.2“). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen i. d. R. so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 53) „Henkel“). Keine Unterschei-dungskraft besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere solche Marken, de-nen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienst-leistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsin-halt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2003, 1050 „Cityservice“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“). Davon ist die Markenstelle bei der angemeldeten Marke zu Recht ausgegangen. Das in der angemeldeten Marke enthaltene französische Wort „Coiffeur“ für „Fri-seur“ (vgl. z. B. Lingen, Wörterbuch Französisch, Ausgabe 2004, S. 92) ist in die-ser Bedeutung als Fremdwort auch in der englischen Sprache (vgl. z. B. Langen-scheidt, Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 2001, CD-ROM zu „coiffeur“) sowie in der deutschen Sprache enthalten (vgl. Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001, CD-ROM zu „Coiffeur“). Zwar stellt das Wort „Coiffeur“ im deutschen Sprachgebrauch eine gehobene Ausdrucksform dar. Gleichwohl wird damit allge-mein ein „Friseur“ bezeichnet und nicht nur ein bestimmter, das Friseurhandwerk als Kunstform ausübender Berufsgenosse (vgl. Duden, a. a. O., sowie auf den übermittelten Internetseiten www.starwell.de.: „… Coiffeur-Shops – Coiffeurbedarf - 6 - A-Z …“, www.allesklar.de: „… 21. Hairport - InterNetCoiffeur Dieser Onlineshop ist spezialisiert auf Produkte, die es nur beim Friseur gibt. …“). In der angemeldeten Marke steht das Substantiv „Coiffeur“ durch den angefügten Apostroph mit „s“ grammatikalisch in der Form des sächsischen Genitivs, eine je-denfalls für das entsprechende englische Wort vollkommen sprachübliche Wort-form (vgl. Langenscheidts Standardgrammatik Englisch, S. 166 f.). Insoweit weist die Anmelderin zwar zutreffend darauf hin, dass dies nach den deutschen Sprach-regeln, gemäß denen das Genitiv-„s“ oder -„es“ einem Substantiv ohne Apostroph direkt angefügt wird (vgl. Götze/Hess-Lüttich, Grammatik der deutschen Sprache, 1999, S. 148 f.), keine grammatikalisch korrekte Genitivform darstellt. Der sächsische Genitiv mit Apostroph-„s“ ist jedoch angesichts der weiten Verbreitung der englischen Sprache in Deutschland weithin geläufig und wird im allgemeinen Sprachgebrauch häufig auch zur Genitivbildung bei deutschen Begriffen verwen-det (vgl. die übermittelte Trefferliste der Google-Suche zu „Oma’s“; BPatG, PAVIS PROMA, 24 W (pat) 180/99, „Baby’s“). Die Schreibweise mit Apostroph-„s“ wirkt daher in der angemeldeten Marke auf die angesprochenen inländischen Ver-kehrskreise keineswegs eigenartig und ungewöhnlich. Vielmehr werden sie ohne weiteres die ihnen geläufige angelsächsische Genitivbildung erkennen und die Bezeichnung „Coiffeur’s“ nächstliegend in ihrer Bedeutung „des Coiffeurs/Friseurs“ bzw. „vom Coiffeur/Friseur“ verstehen. Für relativ unwahrscheinlich erachtet der Senat hingegen die Annahme der Markenstelle, das Verbraucherpublikum werde die angemeldete Marke unter Vernachlässigung des Apostroph-„s“ als die engli-sche Pluralform „Coiffeurs“ im Sinn von „Friseure“ verstehen. Soweit nämlich der Apostroph übersehen werden sollte, erscheint die Marke gerade den inländischen Verkehrsteilnehmern viel eher als die korrekte deutschsprachige „s“-Genitivbildung ohne Apostroph als die englische Pluralform des Wortes „Coiffeur“. Im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren, bei denen es sich sämtlich um Artikel handeln kann, die ausschließlich von Friseuren angeboten oder ver-- 7 - wendet werden (vgl. die oben zitierten Internet-Seiten www.allesklar.de: „… Dieser Onlineshop ist spezialisiert auf Produkte die es nur beim Friseur gibt. ….“ und www.starwel.de: „…Coiffeur-Shops – Coiffeurbedarf von A-Z …“), wird der auf-merksame und verständige Durchschnittsverbraucher der Bezeichnung „Coiffeur’s“ – als Genitivform des Wortes „Coiffeur“ verstanden – gleichwohl kei-nen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen, sondern ihr lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Aussagegehalt dahingehend zuordnen, dass es sich um spezielle (nur) vom Coiffeur bzw. Friseur angebotene oder spe-ziell für den Coiffeur bzw. Friseur bestimmte Produkte handelt. Dass die angemeldete Bezeichnung insoweit unterschiedliche Interpretationen zulässt, hebt ihren beschreibenden Charakter nicht auf, da die sich ergebenden verschiedenen Bedeutungen als sachliche Herkunftsangabe einerseits sowie als Bestimmungsangabe andererseits jeweils ausschließlich beschreibenden Bezug zu den Waren aufweisen (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 „URLAUB DIREKT“). Im Hinblick auf die dargelegte, den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weite-res verständliche beschreibende Bedeutung und die auch im Inland nicht unge-bräuchliche Sprachform des sächsischen Genitivs kann die angemeldete Marke außerdem im Verkehr zur beschreibenden Bezeichnung der beschwerdegegen-ständlichen Waren dienen und ist daher auch nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der - 8 - Anmelderin setzt die Anwendung dieses Schutzhindernisses nicht voraus, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis an der Marke besteht (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 (Nr. 35) „Chiemsee“). Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb
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