BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 21/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 51 934.4 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 11. November 2005 und vom 16. Januar 2006 auf-gehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke DECOPIN ist für die Waren „Kl. 11: Beleuchtungsgeräte, insbesondere elektrische Lampen und Leuchten“ zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet. Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die An-meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie als beschreibende freihal-tebedürftige Angabe gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurück-gewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die ange-griffene Marke sprachgemäß aus dem gebräuchlichen Präfix „Deco-“ für „Dekora-tions-, dekorativ“ (vgl. BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 237/02 „DECO-SHELF“; - 3 - 33 W (pat) 327/02 „DECOFLOOR“) und dem englischen Wort „PIN“ zusammen-setze, dessen Bedeutung sich im vorliegenden Sachzusammenhang auf die Über-setzung „Anschlussstecker“ konzentriere. Hierbei handle es sich um einen auf dem einschlägigen Warengebiet der Beleuchtungsgeräte geläufigen Fachbegriff, der insbesondere bei Halogenleuchten, die zum funktionsgerechten Einbau ent-weder einen Trafo oder einen adaptierenden Anschlussstecker benötigten, von erheblicher Relevanz sei. Dabei bezeichne der Begriff „Pin“ nicht allein den ein-zelnen Kontaktstift, sondern umfasse begrifflich die gesamte Funktionseinheit aus Kontaktstiften und Sockel inklusive Adapter, wie die dem Beschluss beigefügten Verwendungs-Beispiele zeigten. Die ästhetische Gestaltung solcher Bauteile sei von erheblicher Bedeutung für das Aussehen eines derartigen Lichtsystems, da sich durch den Einsatz kleiner unauffälliger formschöner Anschlussstecker neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffneten. Das Markenwort „DECOPIN“ weise damit als Ganzes darauf hin, dass die Beleuchtungsgeräte mit einem dekorativen An-schlussstecker ausgestattet seien. Es könne demzufolge im Verkehr zur unmittel-baren Beschreibung der Beschaffenheit und Funktionsweise der beanspruchten Waren dienen. Außerdem werde es von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wer-den. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, nach deren Auffassung die angemeldete Marke schutzfähig ist. Die Markenstelle habe das Wort „PIN“ unzu-treffend mit „Anschlussstecker“ übersetzt. Hierfür gebe es keinen lexikalischen Nachweis, wie die beigefügten Kopien aus Oxford-Duden German Dictionary so-wie der Ausdruck aus der Internet-Enzyklopädie „Wikipedia“ zeigten. „Pins“ bilde-ten als Kontaktstifte lediglich einen Teil eines Anschlusssteckers. Gemäß dem Standard der International Electrotechnical Commission (= ICE; vgl. Auszüge aus einer Veröffentlichung der ICE in der Anlage) entsprächen vielmehr die Begriffe „cap“ bzw. „base“ der gesamten Funktionseinheit aus Sockel und Kontaktstiften. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem, dem Beschluss beigefügten Ma-terial. Etwa sei darin eine Aussage, dass ein Netzteil mit einem „24-Pin An-- 4 - schlussstecker ausgestattet sei“, so zu verstehen, dass der Anschlussstecker 24 Pins aufweise. Weiterhin habe das Bundespatentgericht in dem Beschluss „DECOLITE“ (PAVIS PROMA 30 W (pat) 204/02) ausgeführt, dass sich eine Ver-wendung des Wortelements „DECO“ als Ersatz für „décoratif/decorative“ in zu-sammengesetzten beschreibenden Begriffen nicht feststellen lasse. Doch selbst wenn man „DECO“ als sprachübliches Präfix mit der Bedeutung „dekorativ“ auf-fassen wollte, besage die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit nichts über die beanspruchten Waren. Ein „Pin“, d. h. ein Kontaktstift von einem Beleuchtungsge-rät, sei ein rein technischer standardisierter Bestandteil, für den es keine Gestal-tungsfreiheit gebe und der außerdem während des Betriebs nicht sichtbar sei. Die dekorative Gestaltung von Kontaktstiften eines Beleuchtungsgerätes sei daher sinnlos. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffas-sung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. Zunächst kann der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft ab-gesprochen werden, d. h. die - konkrete - Eignung, die mit der Anmeldung bean-spruchten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kenn-zeichnen und diese Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterschei-den (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) „Philips“; GRUR 2003, 514, - 5 - 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Die Unter-scheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerk-samen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren abzu-stellen ist (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 41) „Linde, Winward u. Rado“; a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen i. d. R so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausge-hend hiervon besitzen Wortmarken nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund ste-henden, ohne weiteres und ohne Unklarheiten fassbaren beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkan-toor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Dies vermag der Senat für die angemeldete Wortmarke „DECOPIN“ nicht festzustellen. Was die Beurteilung der darin enthaltenen Wortelemente „DECO“ und „PIN“ an-belangt, kann diesen isoliert betrachtet zwar jeweils ein beschreibender Aussage-gehalt für die beanspruchten „Beleuchtungsgeräte“ zugeordnet werden. „Deko“ in der Schreibweise mit „k“ ist ein umgangssprachliches saloppes Kurzwort für „krea-tive Dekoration, modische Verschönerung, Ausschmückung“ (vgl. Bertelsmann, Wörterbuch der deutschen Sprache, 2004, zu „Deko“), welches im allgemeinen Sprachgebrauch auch in der - anglisierenden - Schreibweise mit „c“ verwendet und verstanden wird. In dem Sinn bezeichnet es die dekorative Gestaltung der Beleuchtungsgeräte bzw. deren Bestimmung zu Dekorationszwecken. Der weitere - 6 - - englische - Wortbestandteil „PIN“ weist in seiner ihm auf dem hier einschlägigen Gebiet der Elektrotechnik und Elektronik zukommenden Bedeutung „Kontaktstift, Steck(er)stift, Anschlussstift“ (vgl. Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-Rom]; Langenscheidts Fachwörterbuch Elektrotechnik und Elektronik, 6. Aufl. 1997; jeweils zu „pin“) auf die technische Beschaffenheit der Beleuchtungsgeräte hin, die mit Kontaktstiften ausgestattet sein können. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer mehrgliedrigen Wortmarke, wie der vorliegenden, in jedem Fall auf einer Prüfung der aus den Bestandteilen gebildeten Gesamtheit beruhen muss. Der Umstand, dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet nicht unterschei-dungskräftig ist, schließt es nämlich nicht aus, dass deren Kombination die erfor-derliche Unterscheidungseignung haben kann (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 28) „SAT.2“; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) „BioID“). Dabei ist eine schutzfähige Marke dann anzunehmen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Ge-samtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkom-binationen sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lassen (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 98-100) „Postkantoor“; a. a. O. (Nr. 34-37) „BioID“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41) „BIOMILD“; MarkenR 2007, 204, 209 (Nr. 76) „CELLTECH“; s. hierzu auch Strö-bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 92). In ihrer Gesamtheit lässt sich der Begriffskombination „DECOPIN“ nach Auffas-sung des Senats kein in Bezug auf die beanspruchten Beleuchtungsgeräte im Vordergrund stehender, unmissverständlich und eindeutig beschreibender Aussa-gegehalt entnehmen. Das darin als Präfix verwendete Kurzwort „DECO“ bezieht sich begrifflich zur nä-heren Bestimmung auf das nachfolgende Substantiv „PIN“, spezifiziert folglich ei-nen Pin näher als einen Dekorationspin bzw. einen dekorativen Pin. Hiervon ist - 7 - auch die Markenstelle ausgegangen. Nicht zu folgen vermag der Senat ihr jedoch darin, dass die so verstandene Begriffskombination einen engen unmittelbar be-schreibenden Bezug zu Beleuchtungsgeräten erkennen lässt. Die mit dem Begriff „Pin“ im Bereich der Elektrotechnik und Elektronik bezeichneten Kontaktstifte bzw. Steck(er)stifte entbehren als rein technische Funktionsbauteile üblicherweise einer dekorativen Ausgestaltung oder Funktion. Es handelt sich dabei um leitende Me-tallstifte, die in Steckern oder anderen elektrischen und elektronischen Kompo-nenten den elektrischen Kontakt mit der Kontaktfeder in der Buchse, respektive dem Sockel herstellen. Jeder Steckerpin ist durch eine Buchstaben- und/oder Zif-fernbezeichnung im Anschlussschema eindeutig gekennzeichnet (vgl. die Defini-tion zu „pin/Kontaktstift“ in dem Online Lexikon ITWissen, http://www.itwissen.info; s. auch Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, 3. Bd., 1989, zu „Kontakt-stift“). Da Designelemente bei solchen Kontakt-/Steck(er)-stiften nicht vorhanden sind bzw. eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen, ist nicht ernsthaft zu erwarten, dass die an Beleuchtungsgeräten interessierten, normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher das Markenwort „DECOPIN“ als Hinweis auf das Vorhandensein eines dekorativen Kontaktstifts bei den betreffenden Beleuchtungsgeräten auffassen werden. Dies hat offenbar auch die Markenstelle nicht verkannt, da sie dem Wort „PIN“ eine über den Begriffsgehalt „Kontakt(Stecker)stift“ hinausgehende Bedeutung als einer angeblich auf dem Gebiet der Beleuchtungsgeräte gebräuchlichen fachsprachli-chen Bezeichnung für einen „Anschlussstecker“ als der Sachgesamtheit aus Kontaktstiften und einem Gehäuse oder Sockel, bei Halogenlampen ggf. auch ei-nem Adapter, zugrunde gelegt hat. Einen derartigen Sprachgebrauch vermögen jedoch weder die von der Markenstelle getroffenen Feststellungen noch die vom Senat ergänzend durchgeführte Recherche zu belegen. Mit Ausnahme einer einzigen von der Markenstelle in das Verfahren eingeführten Fundstelle aus dem Online-Lexikon ARCHmatic-Glossar, in dem der Begriff „PIN“ als „andere Bezeichnung für Anschlussstecker“ genannt ist, findet sich kein weite-rer Hinweis auf eine dahingehende Bedeutung. Vielmehr wird das englische Wort - 8 - „pin“ in allen sonstigen von der Markenstelle und vom Senat herangezogenen (Fach-)Wörterbüchern und Lexika nur mit der ihm auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Elektronik zukommenden Bedeutung „Kon-takt-/Stecker-/Anschluss-Stift“ aufgeführt (vgl. Online-Lexikon ITWissen, a. a. O.; Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch; LEO-Online-Wörterbuch, Englisch-Deutsch, http://dict.leo.org/?lp=ende&search; Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und angewandte Wissenschaften, Englisch-Deutsch, 1. Aufl. 2002; Langenscheidts Fachwörterbuch Elektrotechnik und Elektronik, Englisch-Deutsch, 6. Aufl. 1997; Richard Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Bd. 2 Englisch-Deutsch, 5. Aufl. 1985; jeweils zu dem Stichwort „pin“). Umgekehrt findet man für den deutschen Begriff „Stecker“ bzw. „Anschlussstecker“ in keinem (Fach-)Englisch-Wörterbuch die Übersetzung „pin“, sondern nur die Übersetzun-gen „connector, jack, plug, male, male connector, plug connector, connector plug“ (vgl. u. a. Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, a. a. O.; Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und angewandte Wissenschaften, Deutsch-Englisch, 1. Aufl. 2002; LEO-Online-Wörterbuch, Deutsch-Englisch, a. a. O.; jeweils zu dem Stichwort „Stecker“). Die einzig anders lautende o. g. Fundstelle aus einem Inter-net-Glossar bietet daher keinen stichhaltigen Nachweis für die Bedeutung „An-schlussstecker“ des Wortes „P(p)in“, vielmehr scheint es sich um eine etwas un-genaue, missverständliche Formulierung zu handeln. Dies bestätigen i. Ü. auch die dem angefochtenen Beschluss beigefügten Verwendungsbeispiele aus dem Internet. Dort werden bei den verschiedenen elektronischen Geräten und elektri-schen Leuchten mit dem Begriff „Pin“ durchweg nur die Kontaktstifte in den Steckern, nicht aber die Stecker als solche bezeichnet (z. B. „… Das Netzteil ist neu mit einem 24-Pin Anschlussstecker ausgestattet …“; „LCD TN Gläser und Module … Optionen: PIN Kontaktierung …“; „… Den Anschlussstecker für die Lampe suchte ich vergebens, deshalb entschied ich mich, die Adern direkt an die Kontakte zu löten. …Kann ich evtl. durch einfaches Überbrücken oder zusätzli-ches Anlegen von Spannungen an div. Pin’s die Leselampe zum Leuchten er-zwingen?“). Demzufolge werden die angesprochenen Verkehrskreise das Mar-- 9 - kenwort „DECOPIN“ auch nicht als Hinweis auf ein dekoratives Stecker- oder Sockelteil der in Rede stehenden Beleuchtungsgeräte verstehen. Weitere Bedeutungen, die kombiniert mit dem Präfix „DECO“ in Bezug auf Be-leuchtungsgeräte einen nahe liegenden Sachhinweis vermitteln würden, wohnen dem Wort „PIN“ nicht inne. Soweit das Wort auch im deutschen Sprachgebrauch kleine bunte Plaketten, die als Anstecknadeln getragen werden, bezeichnet (vgl. Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]; Duden-Oxford - Groß-wörterbuch Englisch, a. a. O.; jeweils zu „P(p)in“), deutet die angemeldete Marke „DECOPIN“ i. S. v. Dekorations-Anstecknadel auch in Zusammenhang mit steck-baren Leuchten, etwa Halogenstiftlampen, Merkmale oder Eigenschaften solcher Beleuchtungsgeräte allenfalls mittelbar im übertragenen Sinn an. Da aus den dargelegten Gründen die angemeldete Marke eine über die mögliche beschreibende Bedeutung der darin enthaltenen Einzelbestandteile hinausge-hende Gesamtheit bildet, die als solche keinen bestimmten, die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt besitzt, handelt es sich ferner nicht um eine ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehende Marke i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dr. Ströbele Richter Eisenrauch ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehin-dert. Dr. Ströbele Kirschneck Bb
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