BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 21/10_______________(Aktenzeichen)Verkündet am15. März 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 306 65 771.6hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richter Viereck und Paetzold auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2011beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die am 2. Oktober 2006 angemeldete WortmarkeWir sind die Gutenist für folgende Dienstleistungen in den Klassen 35, 38 und 42 bestimmt:„35: Beratung bei der Organisation und Führung von Unterneh-men; Büroarbeiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Nachforschung in Computerdaten [für Dirtte]; organisatori-sches Projektmanagement im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Da-ten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung;38: Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Daten-netzen; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Inter-net; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Bereit-stellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; E-Mail-Dienste; Telekom-munikation; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Compu-ternetzwerke;42: Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; Betrieb von Ausfallrechenzentren für Dritte; Computerbera-tungsdienste; Computersoftwareberatung; Computersystem-analysen; Datenverwaltung auf Servern in Computernetz-werken; Design von Computersoftware und -Systemen; - 3 -Design von Internetwebseiten; Dienstleistungen einer Zertifi-zierungsstelle (Trust-Center), nämlich Ausgabe und Verwal-tung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschrif-ten; Dienstleistungen eines ED V-Programmierers; Dienst-leistungen zum Schutz vor Computerviren; EDV-Beratung; elektronische Datensicherung; elektronische Datenspeiche-rung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Entwicklung, Beratung und Ausführung von vorbeugenden Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit in Rechenzentren; Entwicklung, Beratung und Ausführung von Leistungen im Bereich der Sicherheit und Integrität gespei-cherter Daten und im Bereich der Betriebssicherheit von Datennetzen; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installation, Wartung und Reparatur von Soft-ware für datentechnische Anlagen; Installieren von Compu-terprogrammen; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertie-ren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes; Pflege und Installation von Software; Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; technische Beratung; technische Projektplanungen; technisches Projektmanage-ment im EDV-Bereich; Überprüfung von digitalen Signaturen; Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Be-nutzung als Websites für Dritte (hosting); Vermietung von Computer-Software; Vermietung von Computern; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Web-Ser-vern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Da-- 4 -tenbanken; Wartung von Computersoftware; Wiederherstel-lung von Computerdaten; Zertifizierungen; Zurverfü-gungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicher-plätzen (Webspace) im Internet.“Seitens der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts ist die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung (gem. § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG) in einem ersten Beschluss vom 30. September 2008 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen worden.Die angemeldete, aus jedermann verständlichen Begriffen zusammengesetzte Wortfolge werde auch in ihrer Gesamtheit in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen stets nur als Sachinformation und nicht als Unterscheidungsmit-tel bezüglich der betrieblichen Herkunft verstanden. Der Verkehr entnehme ihr den Hinweis, dass es sich um einen Anbieter handele, der qualitativ besonders hoch-wertige Dienstleistungen erbringe und sich mit diesen identifiziere. Das mit den betreffenden Dienstleistungen verbundene Wertversprechen rücke in den Vorder-grund. Bei sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen seien sowohl die Qualität des Anbieters als auch der hohe Leistungsstandard der Dienstleistung selbst rele-vante Kriterien bei der Auswahlentscheidung der Kunden.Die Erinnerung der Anmelderin ist in einem zweiten Beschluss der Markenstelle vom 8. April 2009 - Beamter des höheren Dienstes - zurückgewiesen worden.Der angemeldeten Wortfolge werde ohne jegliches weiteres Nachdenken der sachbezogene beschreibende Hinweis entnommen, dass die Anbieter entspre-chend gekennzeichneter Dienstleistungen keine "Schlechten", sondern eben "die Guten" seien, mithin die betreffenden Dienstleistungen von einem guten Anbieter stammten, dementsprechend von hoher Qualität seien und sich somit von den Dienstleistungen anderer (schlechterer) Anbieter unterschieden. Im Hinblick dar-- 5 -auf, dass gerade bei Dienstleistungen die Qualifikation des Anbieters eine wichtige Rolle spiele, liege eine solche werbemäßige Anpreisung nahe.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2008 und vom 8. April 2009 aufzuheben.Sie verweist darauf, dass für eine Registrierung bereits eine geringe Unterschei-dungskraft ausreichend sei. Der Sinngehalt der angemeldeten Wortfolge sei nicht eindeutig. Namentlich in der Werbung seien Mehrdeutigkeit, "heitere Ambiguität" und Ironie häufig verbreitet. Die Werbewirksamkeit einer Bezeichnung schließe nicht aus, dass diese auch als Unterscheidungsmittel geeignet sei. Kein mit den betreffenden Dienstleistungen angesprochener, normal informierter und verständi-ger Marktteilnehmer werde dem betreffenden Slogan einen sachbezogenen Hin-weis entnehmen. Von einem engen beschreibenden Bezug zu Dienstleistungen könne nur dann ausgegangen werden, wenn der Verkehr diesen ohne weiteres als solchen erfasse. Beworben werde die Qualität der Dienstleistungen der Anmelde-rin nicht etwa durch eine unmittelbar verbalisierte Abgrenzung zu den qualitativ "schlechten" Konkurrenzanbietern, sondern durch die Mehrdeutigkeit des einge-setzten Stilmittels selbst.In der mündlichen Verhandlung wurden einige Internet-Ausdrucke (6 Bl.) zum Ge-genstand der mündlichen Verhandlung gemacht und mit dem Vertreter der An-melderin erörtert.Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 6 -II.Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegensteht.Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift hat nach ständiger Rechtspre-chung zur Voraussetzung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Dienstleistungen, für wel-che die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Angebote von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2008, 608, Nr. 66, 67 - EUROHYPO; GRUR 2006, 229, Nr. 27 - BioID; GRUR Int. 2005, 135, Nr. 19 - Maglite; GRUR 2004, 673, Nr. 34 - Postkantoor; BGH GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2009, 952, Nr. 9 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch-schnittskunden der fraglichen Dienstleistungen abzustellen (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2004, 943, Nr. 24 - SAT2).Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die ei-nen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalts-punkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel in Bezug auf die betriebli-che Herkunft versteht (BGH GRUR 2001, 1051 - marktfrisch; GRUR 2005, 417 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die betreffenden - 7 -Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be-schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2009, 411, Nr. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Ein solcher enger beschreibender Bezug kann sich insbe-sondere daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen in engem sachli-chen Zusammenhang mit Produkten oder Angeboten stehen, für welche die zur Beurteilung stehende Bezeichnung einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweist (BGH GRUR 2009, 949, Nr. 20 - My World). Die Eignung, Dienstleistun-gen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Anga-ben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2010, 935, Nr. 11 - Die Vision; GRUR 2006, 850, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN).Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmar-ken. Bei einer aus mehreren Teilelementen bestehenden Marke, z. B. - wie hier -aus Wörtern, die im Aussagegehalt aufeinander bezogen sind, ist auf die Bezeich-nung in der Gesamtheit abzustellen (vgl. z. B. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).Auch Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zur Inanspruch-nahme von Dienstleistungen können, jedenfalls in bestimmten Fällen, zugleich einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft so gekennzeichneter Dienstleistungs-angebote geben. Voraussetzung für eine Registrierung ist aber in jedem Fall, dass einer Bezeichnung (auch) der Hinweis auf die Herkunft derart gekennzeichneter Dienstleistungen aus einem (einzigen) Betrieb entnommen wird (EuGH GRUR Int. 2011, 255, Nr. 52 - BEST BUY). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.- 8 -Dass die Begriffe "gut" und "die Guten" ein Qualitätsversprechen enthalten und diesen somit die grundsätzliche Eignung fehlt, betriebskennzeichnend zu wirken, kann nicht fraglich sein. Der Sinngehalt der angemeldeten Wortfolge weist aller-dings - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung der Anmelderin - über den der Einzelbegriffe hinaus. Es kann jedoch dahinstehen, ob die mit dem angemel-deten Slogan angesprochenen Interessenten in einem noch entscheidungserheb-lichen Umfang zu der Annahme gelangen werden, es handele sich um fachlich qualifizierte Anbieter betreffender Dienstleistungen bzw. die Dienstleistungen selbst seien von guter Qualität. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der leicht selbstironische Charakter der angemeldeten Wortfolge ganz überwiegend erkannt werden wird, fehlt diesem bereits vielfach verwendeten und in den sprach-lichen Gebrauch der Allgemeinheit eingegangenen Spruch - vgl. die mit dem Ver-treter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung erörterten zahlreichen Be-legstellen aus dem Internet - die Eignung, auf einen ganz bestimmten (individuel-len) Anbieter von Dienstleistungen jeglicher Art, somit auch solcher in den hier betroffenen Klassen 35, 38 und 42, hinzuweisen. Denn die betreffende, fast schon sprichwortartig gewordene Redensart wird von ganz unterschiedlichen Personen, Unternehmen und Institutionen, und zwar durchaus auch produktbezogen, auf den verschiedensten Waren- und Dienstleistungssektoren (ebenso wie als Werktitel) tatsächlich verwendet.Von daher kann mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Verkehr die beanspruchte Wortfolge einem (einzigen) Unternehmen und dessen Dienstleistungsangeboten zuordnet.- 9 -Nach allem ist die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.Werner Richter Paetzold ist wegen Urlaubs an der Unter-schrift verhindert.WernerViereckbr/Bb
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