BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 211/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. April 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 15 246.9/42 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Marken-stelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. August 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke "Markt-Treff" soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Dienst-leistungsverzeichnisses noch für die Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Wer-bung; Telekommunikation; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch einen Beamten des höheren Dienstes mit Beschluß vom 31. August 2001 dem Wortlaut des Tenors nach in vollem Umfang wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, während- 3 - die Gründe des Beschlusses lediglich Ausführungen zur Schutzunfähigkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die Dienstleistungen "Portale, Internet Portal, Internet, Informationsdienste, e-Commerce, e-Business, Internet Handel, Business to Business, Consumer to Business, Internet Markt-Platz, allgemeine Dienst-leistung", enthalten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, die beantragen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und führt nach der Einschränkung des Dienst-leistungsverzeichnisses durch die Anmelder auch zur Aufhebung des angefochte-nen Beschlusses. Der Senat legt den angefochtenen Beschluß trotz des die Anmeldung vollständig zurückweisenden Tenors lediglich als Teilzurückweisung hinsichtlich der Dienst-leistungen "Portale, Internet Portal, Internet, Informationsdienste, e-Commerce, e-Business, Internet Handel, Business to Business, Consumer to Business, Internet Markt-Platz, allgemeine Dienstleistung" aus, weil sich die Begründung ausdrück-lich nur auf diese Dienstleistungen, bezieht. Da diese Dienstleistungen nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind, bedarf es insoweit keiner Entscheidung. Um jedoch Miß-- 4 - verständnisse wegen der Formulierung des Tenors als vollständige Zurückwei-sung der Anmeldung – also auch als Zurückweisung hinsichtlich der übrigen, im Verzeichnis verbleibenden Dienstleistungen, für die die Markenstelle die angemel-dete Kennzeichnung ersichtlich als schutzfähig angesehen hat - zu vermeiden, wird der angefochtene Beschluß aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben. Ströbele Hacker Guth
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