BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 2/15 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 019 954.5 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Februar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung TrackLED ist am 1. März 2013 als Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Mar-kenregister angemeldet worden: Klasse 11: Beleuchtungsgeräte und -anlagen, insbesondere elektrische Lampen und Leuchten; Beleuchtungsgeräte auf Basis von Leichtdioden (LED), auch organischer, LED-Lampen und LED-Leuchten und deren Teile, Beleuch-tungsanlagen und deren Teile, auch auf LED-Basis; vorgenannte Waren auch zu Beleuchtungssystemen zusammengestellt. Die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA hat die Anmeldung durch Beschluss vom 24. September 2013 und die hiergegen gerichtete Erinnerung der Anmelderin durch weiteren Beschluss vom 15. Oktober 2014 zurückgewiesen. Zur Begrün-dung des Erinnerungsbeschlusses hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeich-nung erschöpfe sich in einer Aneinanderreihung des englischsprachigen Substan-tivs „Track“ im Sinn von „Schiene, Schienensystem“ und der für „Leuchtdiode“ ste-henden Kurzform „LED“. Die Wortkombination zeige danach in Bezug auf die an-gemeldeten Beleuchtungswaren an, dass diese Leuchtdioden und Schienen-systeme verwendeten. Auch die Schreibweise des Worts, die einer werbeüblichen Wiedergabe entspreche, räume das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht aus. Zudem werde die angemeldete Bezeichnung von den ange-sprochenen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, - 3 - so dass sie auch jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehre. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Im Beschwerdever-fahren hat sie das Verzeichnis der mit der Anmeldung beanspruchten Waren auf die Waren „Wandeinbauleuchten für Gebäudewände“ beschränkt. Derartige Pro-dukte seien nicht für die Aufnahme in ein Schienensystem bestimmt, sondern unmittelbar in die Wand einzubringen, so dass dem Wortbestandteil „Track“ inso-fern kein beschreibender Bedeutungsgehalt zukomme. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 29. Januar 2016, in welchem der Senat die Anmelderin auf bestehende Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit der ange-meldeten Marke in Bezug auf die noch beanspruchten Waren aufmerksam ge-macht hat, hat die Anmelderin an ihrer Auffassung festgehalten und ausgeführt, dass der Wortbestandteil „LED“ nicht mit „LED-Leuchte“ gleichzusetzen sei und eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung nicht belegt sei. D ie Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 des DPMA vom 24. September 2013 und vom 15. Oktober 2014 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Be-zeichnung „TrackLED“ stehen auch in Bezug auf die streitgegenständlichen Wa-ren in der nunmehr beanspruchten Fassung des Warenverzeichnisses die Eintra-- 4 - gungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen, so dass die Zurückweisung der Markenanmeldung durch die Markenstelle insoweit Bestand hat (vgl. § 37 Abs. 1 MarkenG). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht als Marke eingetragen wer-den, welche ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Be-zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, Rn. 25, 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 97 - Postkantor). Die angemeldete Bezeichnung „TrackLED“ kann in naheliegender Weise „LED-Leuchtmittel“ anzeigen, die zur Aufnahme in eine Schiene, insbesondere in eine Stromschiene bestimmt sind. Nach der Branchenübung wird der Wortbestandteil „LED“ (Leuchtdiode), der nach dem Aufbau der Wortkombination und aufgrund seiner hervorgehobenen Großschreibung den Wortkern der Bezeichnung bildet, in Bezug auf Leuchten verallgemeinernd im Sinn eines Leuchtmittels verwendet, das Leuchtdioden einsetzt (vgl. u. a. erste Anlage zum Beschluss der Markenstelle vom 24. September 2013, Bl. 21 Amtsakte, „Più alto track LED“, „Coimbra Track LED“; Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 29. Januar 2016, u. a. „Sally LED“, „Matrix LED“). Der ursprünglich englischsprachige Wortbestandteil „Track“, der im inländischen Branchengebrauch eine zur Aufnahme von Leuchten bestimmte „Schiene“ bezeichnet (vgl. zur Verwendung des Begriffs „Track“ die Anlagen zum - 5 - Beschluss der Markenstelle vom 24. September 2013 und die Anlagen 2 - 4 zum Beschluss vom 15. Oktober 2014), dient in Bezug auf die angemeldete Bezeich-nung in ihrer Gesamtheit der näheren Bestimmung des „LED-Leuchtmittels“ im Hinblick auf die Art seiner Anbringung. Dabei entspricht die angemeldete Bezeich-nung verkehrsüblichen Wortbildungen, in denen der Bestandteil „Track“ nach in-ländischen Sprachregeln als Anfangsbestandteil einer Wortkombinationen einge-setzt wird, vgl. etwa den Ausdruck „Trackleuchte“ (vgl. Anlagen 1, 2 zum gerichtli-chen Hinweis vom 29. Januar 2016). Die angemeldete Bezeichnung in der Ge-samtheit geht damit weder sprachlich noch inhaltlich über die Summe seiner Be-standteile hinaus (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, Rn. 39, 43 - Biomild). Die Großschreibung der Buchstaben des Wortbestandteils „LED“ hebt die Eignung der Bezeichnung als beschreibende Angabe nicht auf. Diese Schreibweise, die die Zusammensetzung des Markenworts aus den Bestandteilen "Track“ und „LED“ betont und dabei das Element „LED“ als Kernbegriff heraushebt, entspricht näm-lich einer werbesprachlich üblichen Wiedergabe, deren freie Nutzung Mitbewer-bern unbenommen bleiben muss. Ob die angemeldete Bezeichnung bereits zum Zeitpunkt der Markenanmeldung als Sachangabe verwendet worden ist, wofür Anhaltspunkte bestehen (s. Anlage zum Beschluss der Markenstelle vom 24. September 2013, Bl. 21 der Amtsakte, „Coimbra Suspended Track Led“, „Più alto track LED“), kann dahin gestellt blei-ben, da das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wie ausgeführt, dann gegeben ist, wenn eine bloße Eignung des angemeldeten Zeichens als beschrei-bende Angabe festzustellen ist. Die angemeldete Bezeichnung kann damit als Hinweis auf die Art des Leuchtmit-tels, ergänzt durch eine Aussage zur Art ihrer Anbringung, die Beschaffenheit der noch in Rede stehenden Waren „Wandeinbauleuchten für Gebäudewände“ ange-ben. Eine „LED“, die in ein Schienensystem eingesetzt werden kann, kann nämlich in die Kategorie von „Wandeinbauleuchte für Gebäudewände“ fallen. Der Begriff - 6 - „Einbauleuchte“ ist in Abgrenzung zum Ausdruck „Anbauleuchte“ zu verstehen und gibt damit lediglich an, dass ein Leuchtmittel im Wandinneren angebracht werden kann. Davon umfasst ist auch die Anbringung an im Wandinneren inte-grierten sog. „Einbaustromschienen“ (vgl. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 29. Januar 2016). Dementsprechend werden Leuchtmittel, die auf einer Schiene angebracht werden, vielfach als „Einbauleuchten“ bezeichnet (vgl. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 29. Januar 2016). Nachdem die angemeldete Bezeichnung über eine warenbeschreibende Bedeu-tung verfügt, wird das angesprochene Publikum die angemeldete Marke auch nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich als Angabe über die Beschaffenheit der Ware wahrnehmen, so dass das angemeldete Zeichen zudem auch jeglicher Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrt. Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt, vgl. § 69 Nr. 1 MarkenG, noch aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, vgl. § 69 Nr. 3 MarkenG. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 7 - 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Metternich Lachenmayr-Nikolaou Schmid Bb
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