BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 216/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 30 698 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth beschlossen: Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht auferlegt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € … festgesetzt. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Wortmarke ProBioDerm für Waren der Klasse 3 ist aus der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 5, 10, 41 und 42 unter der Nummer 398 25 435 in das Markenregister eingetrage-nen Wortmarke Probiodrug Widerspruch eingelegt worden, der mit Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. August 2003 durch einen Be-amten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen worden ist. Ihre hiergegen ein-- 3 - gelegte Beschwerde hat die Widersprechende im Laufe des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht zurückgenommen. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, der Beschwerdeführerin die dem Beschwerdegegner anläßlich des Beschwerdeverfahrens außergerichtlich entstandenen Kosten aufzuerlegen und den Gegenstandswert festzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1 Der vom Inhaber der angegriffenen Marke gestellte und aufrecht erhaltene Kostenantrag ist nicht begründet. Zu einer Kostenauferlegung aus Billig-keitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlas-sung. Im registerrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist - anders als im Zivilprozeß, in dem § 269 Abs. 3 ZPO gilt - von dem in § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG hervorgehobenen Grundsatz auszugehen, daß je-der Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände. Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht mehr zu ver-einbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zu-mindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rd. 25). Der Beschwerdegegner hat keine Begründung seines Antrags ge-- 4 - geben, so daß nicht ersichtlich ist, weshalb er der Meinung ist, im vorlie-genden Fall entspreche eine Kostenauferlegung der Billigkeit. Auch der Se-nat sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Kostenauferlegung. Im vorliegenden Fall stand die Verneinung der verwechslungsbegründenden Ähnlichkeit der Marken jedenfalls deshalb nicht von vornherein zweifelsfrei fest, weil die Markenwörter in sieben von insgesamt zehn Buchsta-ben/Lauten übereinstimmen und deutliche Berührungspunkte der gegen-seitigen Waren und Dienstleistungen bestehen. Der Umstand, daß sich die Widersprechende durch Rücknahme der Beschwerde gleichsam freiwillig in die Lage der Unterlegenen begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Re-gelung (§ 71 Abs. 4 MarkenG) keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar. Auch widerspricht es nicht der prozessualen Sorgfalt, daß die Wider-sprechende erst nach Eingang der Beschwerdeerwiderung, die gewichtige rechtliche Argumente enthält, ihre Beschwerde zurückgenommen hat. 2 Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gemäß § 10 BRA-GebO zulässig, weil der Inhaber der angegriffenen Marke durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und ein Bemessungswert fehlt, da der Geltungs-bereich des Gerichtskostengesetzes (§ 1 GKG) insoweit das Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht erfasst (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Der Gegenstandswert ist daher nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO) und richtet sich nach dem im Einzelfall gegebe-nen wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke, nicht nach dem Wert der Widerspruchsmarke (vgl. dazu BPatGE 11, 166). Als Regel-wert eines nach dem Jahr 1994 anhängig gewordenen Widerspruchsver-fahrens werden € … veranschlagt, wenn die angegriffene Marke nicht benutzt wird (st. Rspr. vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl. § 71 Rn. 48 m. Nachw.). Dieser Regelwert ist hier zu veranschlagen, denn aus den Verfahrensakten ergibt sich keine umfangreichere Verwendung der - 5 - jüngeren Marke, und auch im Verfahren wegen der Festsetzung des Ge-genstandswertes ist nichts diesbezügliches vorgetragen worden. Ströbele Hacker GuthKo
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