BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 220/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 399 06 939 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 8. Mai 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 06 939 aufgrund des Wi-derspruchs aus der Marke 397 03 442 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 8. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 06 939 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 397 03 442 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Bb
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