BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 221/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 51 771 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Richters Prof. Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 19. Mai 2004 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 51 771 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke DD 635 633 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 19. Mai 2004 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts u.a. die Teillöschung der Marke 398 51 771 wegen des Widerspruchs aus der Marke DD 635 633 angeordnet. Dagegen hat die Markenin-haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksich-tigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Hacker Guth Kirschneck
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