BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 222/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 394 05 319 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 8. August 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 394 05 319 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 687 897 angeordnet wor-den ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 8. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 394 05 319 we-gen des Widerspruchs aus der Marke 687 897 angeordnet. Dagegen hat die Mar-keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszu-sprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten teilwei-sen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Ströbele Kirschneck Hacker Ko
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