BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 223/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 399 31 839 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 13. Mai 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 31 839 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 398 59 108 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 13. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 399 31 839 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 59 108 angeord-net und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Der Widerspruch aus der Marke 1 188 739 derselben Widersprechenden wurde in vollem Umfang zurück-gewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristge-recht Beschwerde eingelegt. Die Inhaber der angegriffenen Marke haben im Be-schwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Anschlussbeschwerde einge-legt. Daraufhin hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist aus-zusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist, soweit in ihm die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu - 3 - BPatGE 43, 96). Soweit die Widersprüche zurückgewiesen worden sind, hat sich das Verfahren erledigt. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Ströbele Kirschneck Guth Bb
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