BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 225/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 04 008.3/42 hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 25. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele, des Richters Guth sowie der Richterin Kirschneck - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 1998 und vom 3. September 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e I. Die Wortmarke "BioCrownConzept" soll für die Waren und Dienstleistungen "pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesund-heitspflege; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruck-massen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; chirurgische, ärztliche und zahnärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zahntechnik, Zahnmedizin und dem Dental-handel" in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mit Beschluß vom 15. Oktober 1998 in vollem Umfang zurückgewiesen, - 3 - weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und es sich um eine Angabe handele, die zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen der An-meldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes den Beschluß teilweise für die Waren "orthopädische Artikel; Pflaster und Verbandmaterial" aufgehoben und die Erinnerung im übrigen zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Anmeldung wird damit begründet, die angemeldete Kenn-zeichnung setze sich sprachüblich aus den englischsprachigen Wortelementen "Bio", "Crown" und "Conzept" zusammen, die auch von den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen im Sinne von "biologisches Kronen-Konzept" und da-mit als Hinweis darauf, daß die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu ei-nem solchen Konzept gehörten, aufgefaßt würden. Die angemeldete Bezeichnung weise darum insbesondere für die in erster Line angesprochenen Fachkreise auf ein Behandlungskonzept hin, welches biologisch hochverträgliches Material bei der Überkronung verwende. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen biete sich allein diese Interpretation an, weil es hierfür auf die biologische Verträglichkeit ankomme. Die Binnengroßschreibung der einzelnen Wortelemente sei ebenso werbeüblich wie die Schreibweise des Zeichenbestand-teils "Conzept". Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird vorgetragen, die angemeldete Wortverbindung stelle keine Sachangabe für die von der Anmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen dar, denn durch die Verbindung mit der vieldeutigen Anfangssilbe "Bio-" entstehe ein unklarer, unspe-zifischer Begriff. Die angemeldete Wortzusammensetzung sei im Sprachgebrauch nicht nachweisbar und ihr könne allenfalls nach umfassender Analyse, zu der der Verkehr nicht neige, ein sachbezogener Aussagegehalt entnommen werden. Außerdem weise das Zeichen eher auf das hinter der Marke stehende Unterneh-men und dessen Geschäftspolitik, nicht aber hinreichend konkret auf die Art, Be-- 4 - schaffenheit, Menge oder Bestimmung des Wertes der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hin. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit die Anmel-dung zurückgewiesen worden ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete Marke ist – soweit die Anmeldung nach der teilweisen Aufhebung des Erstbe-schlusses noch Gegenstand der Überprüfung ist - nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge-schlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Wa-ren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2001, 162 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES"; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, daß es sich bei "BioCrownConzept" um eine für die Wa-ren und Dienstleistungen der Anmeldung beschreibende Angabe handelt. Die angemeldete Wortzusammensetzung ist weder lexikalisch noch im Internet als reine Sachangabe nachweisbar. Nachweisbar ist lediglich eine ausschließlich von der Firma Degussa hergestellte und entwickelte Legierung für die Zahn-- 5 - technik, die als "Biocrown" bezeichnet wird, wobei dieses Wort gelegentlich mit einem ® gekennzeichnet ist. Außerdem kommt das Wort "Biocrown" in der Fir-menbezeichnung verschiedener Laboratorien vor. Es fehlen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Wortzusammensetzung als beschreibende Angabe ernsthaft in Betracht kommt. Die Markenstelle ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß - wie auch eine Recherche des Se-nats ergeben hat - das Wortelement "Bio-" (= Lebens-, Lebensvorgänge, Lebe-wesen, Lebensraum; Hinweis dafür, daß etwas oder jemand mit der Natur, dem Naturgemäßen in irgendeiner Beziehung steht; Hinweis auf eine Beziehung zu organischen Leben oder Lebewesen; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Pons Collins Großwörterbuch Englisch – Deutsch, 2002, Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., jeweils Stichwort "Bio-") in der deut-schen und der englischen Sprache in der gleichen Bedeutung verwendet wird, daß das englische Wort "crown" auch "Zahnkrone" (Pons Collins, aaO., Stich-wort "crown") bedeutet, daß "Conzept" eng an das Wort " Konzept" bzw. "con-cept" angelehnt ist, und daß zumindest die hauptsächlich angesprochenen deutschen Fachverkehrskreise das Zeichen mit "Bio-(Zahn-) Kronen-Konzept" übersetzen werden. Es handelt sich durchwegs um in Deutschland relativ be-kannte englische Wörter, die allgemein verstanden werden dürften. Allerdings stellt die angemeldete Wortkombination keinen hinreichend deutlichen sprach-üblichen Sachhinweis auf hervorragende biologische Verträglichkeit von Zahn-kronen bzw. auf ein entsprechendes Konzept dar. Entsprechend der Bedeutung und sprachüblichen Verwendung der Silbe "Bio-" kann die angemeldete Wort-zusammensetzung in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen sehr unterschiedlich, nämlich im Sinne von "biologisches (Zahn-)Kronen-Konzept" oder aber auch "naturgemäßes (Zahn-)Kronen-Konzept, umweltverträgliches (Zahn-)Kronen-Konzept, die Natur betreffendes (Zahn-)Kronen-Konzept" usw. interpretiert werden. Im übrigen ist eine derartige schlagwortartige unklare Begriffsbildung auf dem einschlägigen Gebiet unüblich, denn auf medizini-schem, zahnmedizinischem und wissenschaftlichem Gebiet ist man um exakte, - 6 - aussagekräftige Begriffe bemüht. So folgt bei medizinischen Bezeichnungen in aller Regel auf "Bio-" ein weiterer Wortteil, der diese vieldeutige Silbe konkreti-siert, wie etwa in den Begriffen "biochemical, biodynamic, biomedicine, biorythm, biochemestry, bioindicator" usw. (vgl. Unseld, Medizinisches Wörter-buch Englisch – Deutsch, 10. Aufl.). Soweit sich in Lexika Bezeichnungen wie "Biodent" oder "Biocron" (Lautenbach, Wörterbuch der Zahnmedizin, 1992, Stichwörter "Bio-, Biokeramik, Biodent, Biokron") finden, sind dies Bezeichnun-gen für Materialien oder Techniken, die von einem bestimmten Hersteller stammen und als Marken geschützt sind. Angesichts der Vieldeutigkeit und des erheblichen gedanklichen und analyti-schen Aufwands, den es bedeuten würde, das Zeichenwort als eindeutig be-schreibende Angabe zu interpretieren, ist eine konkrete Eignung als beschrei-bende Angabe daher nicht festzustellen (BGH GRUR 2002, 64, 65 "INDIVIDUELLE"; GRUR 2001, 1043, 1045 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; GRUR 2001, 162, 163 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"). 2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 Mar-kenG). Da der Ausdruck "BioCrownConzept" wie oben erläutert keine Sachangabe darstellt, kann ihm ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet wer-den. Es handelt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als sol-cher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, - 7 - 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft"). Ströbele Kirschneck Guth Cl/Bb
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