BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 225/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 57 800.5 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 23. Oktober 2000 und vom 17. Mai 2003 aufgehoben. G r ü n d e I. Die als Kennfadenmarke bezeichnete nachfolgend wiedergegebene Darstellung , der die Zeichenbeschreibung "Die Marke besteht aus zwei in die Oberfläche eines mit Drahtbe-wehrung versehenen Schlauches eingeflochtenen Kennfäden, die geneigt zu der Längsachse des Schlauches, phasenversetzt um den Umfang des Schlauches über dessen gesamte Länge verlau-fende, mit regelmäßigen Unterbrechungen versehene Streifen er-zeugen, wobei an den Kreuzungspunkten die Kanten der sich kreuzenden Streifen aneinander stoßen." - 3 - beigefügt ist, soll für die Waren "Schlauchleitungen, Gummi- oder Kunststoffschläuche oder Kabel mit einer Umflechtung aus Metalldraht, Textil- oder Kunststoffbän-dern" in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Kennfadenmarken stellten eine besonde-re Art der dreidimensionalen Marke dar und seien nach allgemeinen markenrecht-lichen Kriterien zu beurteilen. Die angemeldeten Marke weise keine über den ver-kehrsüblichen Rahmen und den gängigen Formenschatz hinausreichende Gestal-tungsmerkmale auf. Es handele sich um die Abbildung einer verflochtenen Hülle eines Schlauches, durch die zwei andersfarbige Fäden gezogen seien, die sich überkreuzten. Die Ausgestaltung unterscheide sich nur in wenig einprägsamen Nuancen von den sonst im Verkehr üblichen Warenformen, denen außerdem ein hohes Maß an Beliebigkeit anhafte und die daher regelmäßig nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb betrachtet würden. Die Flechtsystematik er-scheine eher beliebig, so daß eine schmückende oder verzierende Funktion im Vordergrund stehe. Das in die Umflechtung eingeflochtene regelmäßige geometri-sche Muster stelle aus der Sicht des Verbrauchers ein Zierelement dar, das nicht geeignet sei, einen Herkunftshinweis auf den Hersteller zu geben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung der Be-schwerde wird vorgetragen, die angesprochenen Verkehrskreise, gewerbliche Ab-nehmer, seien mit den Kennzeichnungsbräuchen auf dem hier betroffenen Waren-gebiet sowie mit den aufgrund der Warenbeschaffenheit beschränkten Kennzeich-nungsmöglichkeiten vertraut und sähen daher in dem Streifenmuster einen Her-- 4 - kunftshinweis auf eine bestimmte Herstellerin. Auf dem Gebiet der Schläuche und Kabel bestehe ein besonderes Bedürfnis der Verkehrskreise an derartigen Zei-chengestaltungen, an deren Eigenart keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürften, damit dieses Verkehrsbedürfnis auch angesichts der nur begrenzt vorhandenen Variationsmöglichkeiten erfüllt werden könne. Vergleichbare Gestal-tungen seien als Marken eingetragen worden. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet. Die angemelde-te Marke ist für die beanspruchten Waren nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Wie die Markenstelle richtig erkannt hat, ist auch bei Kennfadenmarken die Schutzfähigkeit nach den üblichen markenrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markenge-setz, 7. Aufl., § 8 Rn 169). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Kennzeichnung weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch kann der Senat ein Freihaltungsbedürfnis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an ihr feststellen. 1. Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in-newohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hin-blick auf die angemeldeten Waren und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten - 5 - Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver-brauchers der fraglichen Waren abzustellen ist (vgl dazu ua EuGH GRUR Int 2003, 632, 635 (Nr 40) "Linde ua"; GRUR Int 2004, 413, 416 (Nr 48) "Wasch-mittelflasche"; GRUR Int 2004, 500, 504 (Nr 34) "Postkantoor"; GRUR Int 2004, 631, 633 (Nr 34, 35) "Dreidimensionale Tablettenform I"). Eine Markeneintragung kommt nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn sich die gewählte Gestaltung von den im Bereich der jeweils beanspruchten Waren üblichen Gestal-tungen erheblich unterscheidet (EuGH GRUR Int 2004, 413, 416 (Nr 49) "Wasch-mittelflasche"; GRUR Int 2004, 631, 634 (Nr 39) "Dreidimensionale Tabletten-form I"). Weist das betreffende Umfeld bereits eine große Vielfalt von unterschied-lichen Formen, Farben und Mustern auf, in die sich die angemeldete Marke ohne weiteres einfügt, ist deren Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. BGH GRUR 2001, 416, 417 "OMEGA"; GRUR 2001, 418, 420 "Montre"), sofern sich nicht ausnahmsweise feststellen läßt, daß der Verkehr die Produkte der verschie-denen Hersteller anhand der äußeren Aufmachung voneinander unterscheidet. Ei-ne solche Feststellung läßt sich für den hier angesprochenen Sektor der Kabel und Schläuche treffen. Wie die Rechtsprechung schon seit vielen Jahren aner-kennt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn 169; BGH GRUR 1975, 550, 551 f "Drahtbewehrter Gummischlauch"), sind bestimmte fort-laufende Muster auf Produkten wie Kabeln, Schläuchen, Webstoffen etc. als Kennzeichnung üblich und können daher von den angesprochenen Verkehrskrei-sen als Betriebskennzeichnung angesehen werden. Dies beruht darauf, daß bei Waren, bei denen je nach Bedarf des Kunden ein Stück in einer gewissen Länge von einer größeren Rolle abgeschnitten wird, eine Kennzeichnung im wesentli-chen nur durch solche Muster möglich ist. Auf dem Warengebiet der Kabel, Schläuche etc. kann daher – anders als auf den meisten anderen Warengebieten - nicht generell davon ausgegangen werden, daß einfache Gestaltungen wie Strei-fen, Bänder oder Ringe lediglich als Verzierungen angesehen werden. - 6 - Die hier angemeldete Marke unterscheidet sich nach Auffassung des Senats er-heblich von den üblichen Warengestaltungen auf dem Sektor der Schläuche und Kabel. Die Ermittlungen des Senats ergaben zwar, daß Kreuz- und Flechtmuster sowie durchgehende Längsstreifen auf Schläuchen und Kabeln als dekorative Ele-mente verwendet werden. Es handelt sich hierbei aber durchwegs um regelmäßi-ge, zusammenhängende und sehr einfache geometrische Muster. Die angemelde-te Gestaltung dagegen erschöpft sich nicht allein in einem in Längsrichtung des Schlauchs verlaufenden Kreuzmuster, sondern weicht durch die deutlich erkenn-baren Unterbrechungen des dunklen Fadens von üblichen Kreuzmustern ab. Durch die Flechtsystematik entsteht ein L-förmiges Muster der eingeflochtenen Kennfäden. Diese Ausstattung weist eine charakteristische Gestaltung auf, die über die einfachen geometrischen Formen, wie sie auf dem betreffenden Waren-sektor üblicherweise als dekoratives Element verwendet werden, erheblich hinaus-geht und deshalb zur Erfüllung der Herkunftsfunktion der Marke geeignet ist. 2. Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt nicht vor. Zwar können auch Abbildungen von Waren oder dreidimensionale Formen zur Be-schreibung von Waren dienen. Einer Eintragung von Gestaltungen, die - wie im vorliegenden Fall - so stark von branchenüblichen Formen und Aufmachungen ab-weichen, daß eine Eignung zur Beschreibung der beanspruchten Waren weder gegenwärtig noch zukünftig vernünftigerweise zu erwarten ist, steht dieser Schutz-versagungsgrund jedoch nicht entgegen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn 411, 406; vgl. dazu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246 "Pasten-strang auf Zahnbürstenkopf"). 3. Dieses Ergebnis entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung und Praxis. So sind Anmeldungen von Mustern auf Kabeln und Schläuchen nur zurückgewiesen worden, wenn sie sich auf wesentlich einfachere und regelmäßigere Gestaltungen als die vorliegende Markenanmeldung beschränkten (vgl. BPatG 30 W (pat) 177/02 "Druckschlauchstück mit Metallumflechtung"; BPatG - 7 - 30 W (pat) 176/02 "Druckschlauchstück mit Metallumflechtung"; Zusammenfas-sung jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Ströbele Hacker Guth Pü
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