BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 23/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 395 44 883 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 18. Oktober 1999 ist wirkungslos, so-weit die Eintragung der angegriffenen Marke 395 44 883 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 089 764 teilweise gelöscht worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Marke 395 44 883 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 089 764 teilweise gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Warenver-zeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurück-genommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Dr. Ströbele Richter Dr. Schmitt ist wegen Ur-laubs an der Unterzeichnung ge-hindert. Dr. Ströbele Dr. Hacker Bb
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