BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 230/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Juni 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 89 467.8 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck - 2 - beschlossen: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 28. Juni 2005 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Venturibrenner ist als Marke für die Waren „Verbrennungsmotoren und dazugehörige Bestandteile; Fernbedienungen; Sende- und Empfangsgeräte zur Fernsteue-rung von Fahrzeugeinrichtungen, besonders Fahrzeugheizun-gen; Meß-, Test- und Kontrollgeräte und -apparate, besonders für Fahrzeugheizungen; Kabelbäume, elektrische Steckverbin-dungen, Sicherungen, Relais, Schalter, Druckwächter, Ther-mostate, Temperaturbegrenzer, Sensoren; Heizgeräte, insbesondere Wasser- und Luft-Heizgeräte für Fahrzeuge, Scheibenentfroster, Motorvorheizgeräte für Fahr-- 3 - zeuge, Zusatzheizungen für Fahrzeuge; HVAC (Heizungs-Lüftungs-Klimageräte) für Fahrzeuge“ zur Eintragung in das Register angemeldet. Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil die Bezeichnung „Venturibrenner“ für die beanspruchten Waren als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliege und auch nicht die erforderliche Un-terscheidungskraft aufweise. Auf dem Gebiet der Heizungstechnik finde das soge-nannte Venturi-Prinzip regelmäßig Anwendung. Dabei werde durch Erzeugung von Unterdruck eine Sogwirkung erzeugt, die auf dem vorliegenden Warengebiet beim Betrieb von (Gas-)Brennern gezielt eingesetzt werde. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen insbesondere Fachleute zu zählen seien, entnähmen der Bezeichnung „Venturibrenner“ daher lediglich die Information, daß die Pro-dukte mittels eines solchen Brenners betrieben würden bzw dem Betrieb eines Brenners nach dem Venturi-Prinzip dienten. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Be-gründung trägt sie vor, daß die angemeldete Marke aus einer bisher nicht be-kannten und auch nicht sprachüblichen Zusammensetzung der Begriffe „Venturi“ und „Brenner“ gebildet sei. Ein beschreibender Sinngehalt sei schon deswegen nicht erkennbar, weil mit der Anmeldung keine Brenner beansprucht würden. Im übrigen sei der Begriff „Venturi“ den (auch) angesprochenen Endverbrauchern nicht bekannt und wirke insoweit wie ein Phantasiebegriff. Aber auch Fachleute könnten dem Markenwort „Venturibrenner“ keine hinreichende Information über die Beschaffenheit der beanspruchten Waren entnehmen. So könne ein Brenner den „Venturi-Effekt“ im Bereich der Luftzufuhr, der Abgasbehandlung oder auch der Brennstoffzufuhr nutzen. Denkbar sei auch die Verwendung eines „Venturi-Rohres“ zur Messung des Brennstoffdurchflusses und damit des Verbrauchs. Eine - 4 - Heizung könne den „Venturi-Effekt“ auch im Bereich der Luftverteilung innerhalb der Heizungsrohre oder im Bereich der Austrittsdüsen nutzen. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben, hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß die angemeldete Marke als beschreibende An-gabe dem Ausschlußgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG unterliegt. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung ua solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Entscheiden-des Kriterium für den Ausschluß ist somit allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung. Diese Eignung kann sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt einer Bezeichnung ergeben oder aus ihrer tatsächlichen beschreiben-den Verwendung im Verkehr, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verwendung durch den Anmelder selbst oder durch Dritte erfolgt (vgl Ströbele/Hacker, Marken-gesetz, 7. Aufl, § 8 Rn 231 ff.). Nach diesen Kriterien kommt eine Eintragung vor-liegend nicht in Betracht. - 5 - Mit dem Begriff „Venturi“ – nach dem italienischen Physiker G. B. Venturi (1746-1822) – wird ein physikalisches Prinzip benannt, das sich mit den Strö-mungsverhältnissen von Flüssigkeiten und Gasen befaßt. Als „Venturi-Rohr“ wird ein sich konisch oder düsenförmig verengendes und dann diffusorförmig erwei-terndes Rohr bezeichnet, mit dem der Durchfluß von Flüssigkeiten und Gasen gemessen werden kann. Wie sich aus der dem angefochtenen Beschluß beige-fügten Internet-Recherche der Markenstelle ergibt, werden das Venturi-Prinzip und das Venturi-Rohr ua für die Konstruktion von Brennern nutzbar gemacht. So bietet die Firma ´Raku Zubehör´ einen Hochleistungsbrenner für Propangas mit „Bren-nersystem Venturi-Prinzip“ an. Auf der Internet-Seite „www.eibis.com“ wird ein „RI-JET Brenner mit einem Venturi-Rohr ausgestattet“ beschrieben. Die Firma R…´ bewirbt einen „neuen atmosphärischen Vormisch-Bren- ner (nach dem Venturi-Prinzip)“. In einem Ersatzteil-Onlineshop wird ein „Venturi-Brenner“ angeboten. Der Befund der Markenstelle wird durch die eigene Internet-Recherche des Se-nats bestätigt, die der Anmelderin mit der Terminsladung übermittelt worden ist. So wird in der Fundstelle ´DuPont´ ein neues Standheizungsgerät der Anmelderin wie folgt vorgestellt: „Kernstück der Thermo Top V ist der Venturi-Brenner, mit dessen Hilfe Verbrennungsstart und –ende im Vergleich zur bisher bekannten Brennertechnik in der halben Zeit erreicht werden.“ In dieser Aussage erscheint „Thermo Top V“ als der Markenname der Standheizung, während mit „Venturi-Brenner“ in ausschließlich sachlich-beschreibender Weise ein bestimmtes Bau-element der Heizung benannt wird. Ebenso verhält es sich in einem Bericht des SWR, der sich ganz allgemein mit „modernen Standheizungen“ ohne konkreten Bezug zur Anmelderin befaßt (vgl Fundstelle ´SWR´, S 2, 6. Abs). Dort wird (aaO, 7. Abs) erklärt: „Neu ist der Venturi-Brenner. Das Prinzip ist, daß der Kraftstoff nicht mehr verdampft wird, sondern durch eine Keramikdüse zerstäubt. Vorteil: Die volle Heizleistung steht sofort zur Verfügung...“. Auch die Anmelderin selbst weist - 6 - darauf hin, daß das betreffende Aggregat in den von ihr hergestellten Standhei-zungen in Fachkreisen als Venturibrenner bezeichnet wird. Bei dieser Sachlage unterliegt es keinem Zweifel, daß der Begriff „Venturibrenner“ zumindest dem Fachmann eine klare Information über die spezifische Bauweise eines so bezeichneten Brenners vermitteln kann. Die von der Anmeldung in Klasse 11 beanspruchten Heizgeräte können, wie etwa das Beispiel der von der Anmelderin hergestellten Standheizung „Thermo Top V“ zeigt, mit solchen spezifischen Brennern ausgerüstet sein. Das gleiche gilt für die Verbrennungsmotoren der Klasse 7. Die angemeldete Marke erschöpft sich inso-weit in der Beschreibung der Beschaffenheit bzw eines Merkmals dieser Waren. Die in Klasse 9 beanspruchten Zusatzgeräte und Bauteile können speziell für Heizgeräte mit Venturibrennern bestimmt sein. Insoweit stellt sich die angemel-dete Marke somit als bloße Bestimmungsangabe dar. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke die Eintragung daher zu Recht ver-sagt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlaßt, da es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (vgl § 83 Abs 2 MarkenG). Der vorliegende Fall wirft weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch ist er-sichtlich, daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erforderlich machen würden. Auch die Anmelderin hat nichts dargetan, was eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte. - 7 - III. Der Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 28. Juni 2005 ist nicht begründet. Nach § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 160 Abs 3 Nr 2 ZPO sind zwar die Anträge im Protokoll festzustellen. Der Protokollierungspflicht unterliegen je-doch nur die Sachanträge (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl, § 160 Rn 6), mit denen die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts abgegrenzt wird (vgl Zöller/Greger, aaO, § 297 Rn 1). Daran fehlt es hier. Denn über die Zulassung der Rechtsbe-schwerde hat das Patentgericht von Amts wegen zu befinden. Anträge der Verfah-rensbeteiligten sind weder erforderlich noch verbindlich (Ströbele/Hacker, aaO, § 83 Rn 44). Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Bb
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