BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 233/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 397 16 039.9 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Antrag des Markeninhabers, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückge-wiesen. G r ü n d e In mehrseitigen markenrechtlichen Beschwerdeverfahren hat jeder Beteiligte seine Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Eine hiervon abweichende Anordnung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vor-liegen, welche die Belastung eines Beteiligten mit seinen Kosten unbillig erschei-nen lassen (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Insbe-sondere rechtfertigt allein das Unterliegen eines Verfahrensbeteiligten nicht, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-kengesetz, 7. Aufl, § 71 Rn 25). Dem gleichzustellen ist der Fall, dass – wie vor-liegend – der Widerspruch zurückgenommen worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 71 Abs 4 MarkenG. Diese Regelung stellt lediglich sicher, - 3 - dass eine Kostenauferlegung auch noch nach Zurücknahme eines Widerspruchs erfolgen kann, wenn besondere Gründe im Sinne von § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG eine solche Anordnung rechtfertigen. Ströbele Kirschneck Hacker Bb
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