BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 236/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 32 859BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Hotz und der Richterin Werner beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Marke: sensident ist in das Register eingetragen worden für die folgenden Waren: "Nichtmedizinische Zahn- und Mundpflegemittel, Zahnprothesen-reinigungsmittel, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; medi-zinische Zahn- und Mundpflegemittel; Zahnbürsten". Dagegen wurde Widerspruch erhoben ua aus der Marke 395 07 010 Sensimed, - 3 - die seit dem 20. Juli 1995 in das Register eingetragen ist für die folgenden Waren: "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Zahnputzmittel, Sham-poos, Hautpflegemittel; Waren zur Säuglingspflege, nämlich Baby-Waschstücke, Baby-Schaumbäder, Baby-Pflegebäder, Baby-Hautcremes, Hautpflegeöl, Öl-Pflegetücher, Feuchttücher und Kindershampoos, Kinderpuder, medizinische Kindercremes; Mittel zur Körperreinigung und -pflege; Badeextrakte auf der Basis von Heilpflanzen/ und Kräutern für kosmetische Zwecke; Fußpfle-gemittel; Sonnenschutz und Hautpflegemittel in Form von Lotio-nen, Cremes und Gels, After Sun Hautbalsam, After Sun Spray; Arzneimittel, chemische, pharmazeutische und veterinärmedizini-sche Erzeugnisse für Heilzwecke, Gesundheitspflege und Hy-giene, pharmazeutische Präparate für Hauterkrankungen, nämlich Hautreinigungsmittel (Syndet) als pharmazeutisches Präparat für Hauterkrankungen in Form eines Spezialmittels für seborr-hoischen Formenkreis und mikrobielle Dermatosen (fest, flüssig, als Lotion, Creme, Shampoo); Badeextrakte auf der Basis von Heilpflanzen/ und Kräutern für pharmazeutische Zwecke". Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen Widerspruch mit Beschluß vom 15. April 1999 zurückgewiesen mit der Begrün-dung, daß zwischen den konkurrierenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide wegen der Unterschiede zwischen den Markenelementen "-dent" und "-med" aus. Das Markenelement "sensi" sei kennzeichnungsschwach und könne deswegen den Gesamteindruck der Vergleichsmarken nicht prägen. Wegen dieser Kennzeichnungsschwäche komme "sensi" auch nicht als Serienzeichen in Betracht, so daß keine assoziative Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-verbindungbringen bestehe. - 4 - Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. In dem Verfahren vor dem Patentamt hat die Widersprechende die Auffassung ver-treten, das Markenelement "Sensi-" sei kennzeichnungskräftig, beide Wortmarken würden von diesem Teil geprägt und deswegen bestehe Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. In dem Beschwerdeverfahren hat sich die Wi-dersprechende nicht weiter zur Sache geäußert. Sie beantragt (sinngemäß), den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 15. April 1999 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, aber nicht begründet, denn zwischen den konkurrierenden Marken besteht keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Zwar sind jedenfalls im Bereich der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie der medizinischen und der nichtmedizinischen Zahn- und Mundpflege die Waren der angegriffenen Marke mit denen der Widerspruchsmarke identisch oder diesen ähnlich. - 5 - Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegt jedoch im unteren Bereich der Bandbreite durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, weil ihre beiden Wortele-mente "Sensi" und "med" beschreibende Anklänge haben. Das Markenelement "Sensi" kann als Abkürzung von "sensitiv" aufgefaßt werden. Dafür, daß dieser Ausdruck inzwischen im Bereich der Haut- und Zahnpflege als Hinweis auf die Verträglichkeit oder die besondere Eignung der angebotenen Waren für empfind-liche Haut oder empfindliche Zähne verwendet wird, hat die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluß konkrete Beispiele zitiert. Dazu hat die Widersprechende nichts Gegenteiliges vorgetragen. Das Markenelement "med" wird als Hinweis auf medizinische Eigenschaften der angebotenen Waren verstanden werden und ist den angesprochenen Verkehrskreisen in diesem Sinne jedenfalls aus dem Bereich der Arzneimittel bekannt, für die die Widerspruchsmarke eingetragen wurde und die den Waren der angegriffenen Marke ähnlich sind. Bei dieser Sachlage kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke nicht verwechselbar nahe. Zwischen den beiden Marken besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Unterschiede der jeweils letzten Markenelemente "dent" und "med" reichen aus, um unter markenrechtli-chen Gesichtspunkten eine klangliche oder schriftbildliche Verwechslungsgefahr auszuschließen; zumal die begrifflichen Anklänge beider Silben verschieden sind. Während die Silbe "med" als Verkürzung von "medizinisch" aufgefaßt werden kann, hat die Silbe "dent" im Zusammenhang mit den Waren der angegriffenen Marke einen Anklang an das Wort "dental", das inzwischen eingedeutscht ist und "die Zähne betreffend" bedeutet. Es besteht auch keine begriffliche Verwechs-lungsgefahr zwischen beiden Marken, denn ihre jeweiligen Sinngehalte beziehen sich nicht auf synonyme Inhalte - 6 - Unter dem Gesichtspunkt der Prägung des jeweiligen Gesamteindrucks beider Marken durch Markenbestandteile kommt ebenfalls keine unmittelbare Verwechs-lungsgefahr in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob eingliedrige Markenwörter wie die konkurrierenden Marken überhaupt von einzelnen Silben geprägt werden können (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 9 Rdn 134), setzt eine Prägung im markenrechtliche Sinne voraus, daß einem einzelnen Markenbe-standteil ausnahmsweise eine besondere, das Gesamtzeichen bestimmende Kennzeichnungskraft zugemessen werden kann, während die weiteren Elemente der Marke nur eine eher untergeordnete Bedeutung haben (vgl BGH WRP 2000, 173, 175 "ELFI RAUCH"). In der Widerspruchsmarke "Sensimed" kommt dem Markenelement "Sensi" für den Gesamteindruck der Marke keine solche Bedeu-tung zu. Wie die letzte Silbe "med" enthält "Sensi" einen Anklang an eine allge-meine Beschreibung der angebotenen Waren. Insoweit sind keine Umstände er-sichtlich, aus denen heraus, die angesprochenen Verkehrskreise dem Marken-element "Sensi" eine selbständig kennzeichnende Bedeutung zumessen und den weiteren Bestandteil "med" vernachlässigen sollten (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9, Rdn 157, 161, 164). Schließlich kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke auch nicht in dem Sinne verwechselbar nahe, daß beide Marken gedanklich mit einander in Verbindung gebracht werden könnten. Daß die Inhaberin der Widerspruchsmarke das Markenelement "Sensi" bereits als Serienzeichen für ihr eigenes Unterneh-men etabliert hätte, hat die Widersprechende selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Eintragung der angegriffenen Marke begründet auch nicht die Gefahr, daß die angesprochenen Verkehrskreise bei der Begegnung mit dieser Marke wegen des gemeinsamen Markenelements "Sensi" irrtümlich davon ausgehen könnten, das Markenelement "Sensi" werde hier als Serienzeichen eingesetzt und zwar von der Widersprechenden. Denn wegen seiner Anlehnung an das beschreibende Merkmal "sensitiv" ist die Kennzeichnungskraft des Markenelements "Sensi" zu schwach, um unabhängig von weiteren Ergänzungen - 7 - aus sich heraus bereits als Hinweis auf das Herkunftsunternehmen aufgefaßt zu werden (vgl Althammer/ Ströbele, aaO, § 9 Rdn 186). Aus diesen Gründen ist die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG). Dr. Ströbele Hotz Werner prö
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