BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 24/04 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 26 009.2 hat der 24. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Dezember 2003 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke REISEN soll für die Waren "Entfroster für Militärfahrzeuge; Futter für Schafe und Rinder (Tierfutter)" in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mit Beschluß vom 1. Dezember 2003 wegen fehlender Unterscheidungs-kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Das Wort "REISEN" sei ein all-gemein geläufiger Begriff der deutschen Sprache, der häufig als Beschreibung von Waren und Dienstleistungen verwendet werde und daher nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel geeignet sei. Es sei für diesen Eintragungsversagungs-grund grundsätzlich unerheblich, ob es sich um einen für die beanspruchten Wa-ren beschreibenden Begriff handele. In diesem Zusammenhang sei auch zu be-- 3 - rücksichtigen, daß eine Eintragung als Marke ein gewisses Einschüchterungspo-tenzial erzeuge und ein Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers begründe, das in Grenzen zu halten sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die damit begründet wird, daß die Waren der Anmeldung sehr präzise bezeichnete Produkte darstellten, für die die angemeldete Marke nicht beschreibend sei. Darum könne sich der Schutz und das Einschüchterungspotenzial der Marke ersichtlich nicht auf touristische Dienstleistungen erstrecken, für die das Wort als Beschreibung benötigt werden könnte. Im übrigen sei diese Frage lediglich im Rahmen des Schutzversagungs-grundes des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG relevant, der hier nicht vorliege. Außerdem müsse bei der Frage der Unterscheidungskraft der angemeldete Begriff in Verbin-dung mit den beanspruchten Waren und nach dem Verständnis der durch die an-gesprochenen Verkehrskreise beurteilt werden. Bei den im vorliegenden Fall be-troffenen Verkehrskreisen handele es sich um gut informierte, aufmerksame Fachleute, die Kennzeichnungen relativ sorgfältig betrachteten. Diese würden das Zeichen im Zusammenhang mit den Waren der Anmeldung nicht mit der Bedeu-tung "Reise" assoziieren. Aus diesen Gründen komme die angemeldete Marke auch nicht als beschreibende Angabe in Betracht. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und regt an, im Falle der Zurückweisung der Beschwerde die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 165 Abs 4 und Abs 5 Nr 1 MarkenG statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet, weil für die beanspruchten Waren das von der Markenstelle angenommene Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht festgestellt werden kann und auch sonstige Schutzversagungsgründe nicht vorliegen. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Die Rechtsprechung geht bei Wort-marken vom Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft in Fällen aus, in denen ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschrei-bender Begriffsgehalt der Marke anzunehmen ist oder das betreffende Wort aus anderen Gründen – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-bung – vom Verkehr nur in seiner ursprünglichen Bedeutung und nicht als Unter-scheidungsmittel verstanden wird (vgl zB BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice“). Diese Voraussetzungen sind bei der angemeldeten Marke "REISEN" nicht erfüllt. Allerdings ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, daß auch Zeichen, die die Waren der Anmeldung nicht unmittelbar beschreiben, die Unterschei-dungskraft fehlen kann, denn von mangelnder Unterscheidungskraft kann auch bei nicht beschreibenden Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszu-gehen sein (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f. "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; vgl. auch EuGH GRUR Int 2004, 410, 412 (Nr. 19 ) "BIOMILD"; GRUR Int 2004, 500, 505 (Nr. 69, 70, 86) "Postkantoor"). Jedoch ist die Unterscheidungskraft einer Marke stets zum einen in bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke - 5 - beantragt worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maß-geblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich infor-mierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Wa-ren oder Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. dazu etwa BGH aaO. "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; aaO. "Cityservice"; EuGH GRUR Int 2004, 500, 504 f (Nr. 33, 71, 73) "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) "SAT.2"; EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 43) "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 80, 90). Für die beanspruchten Waren hält der Senat die angemeldete Marke "REISEN" für hinreichend unterscheidungskräftig. "REISEN" bedeutet, "eine Fahrt zu einem entfernteren Ort unternehmen" (DUDEN – Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., Stichwörter "Reise, reisen") und wird im allgemeinen nur in Verbindung mit Menschen verwendet. "Entfroster für Militärfahrzeuge" und "Futter für Schafe und Rinder (Tierfutter)" stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem Bereich des Rei-sens. Eine Verwendung des angemeldeten Begriffs in Verbindung mit technischen Einrichtungen für Militärfahrzeuge bzw. chemischen Substanzen ist nicht nach-weisbar. Bei Fahrten von Soldaten wird von "Verlegung, (Truppen-)Transport" etc. gesprochen. In bezug auf die Ortveränderung von Schafen und Rindern gebraucht man u.a. Wörter wie "Viehtransport" oder "Viehtrieb". Zusammenhänge mit Reisen sind bereits in der Werbung für Militärfahrzeuge, für die die Entfroster bestimmt sind, und in Verbindung mit dem Transport von Vieh kaum vorstellbar. In Verbin-dung mit den von der Anmeldung betroffenen speziellen Waren gibt es hierfür überhaupt keinen Anhaltspunkt. Weiterhin sind die rechtspolitischen Grundlagen des Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind sämtliche absolu-ten Schutzhindernisse im Lichte des ihnen jeweils zugrundeliegenden Allgemein-interesses auszulegen. Dieser Auslegungsgrundsatz ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen (vgl zB EuGH GRUR 2003, 604, - 6 - 607 f (Nr 44-60) "Libertel“; GRUR Int 2004, 631, 634 (Nr 44 - 48) – "Dreidimen-sionale Tablettenform I“; EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 25) "SAT.2"). Hierbei besteht die rechtspolitische Grundlage der Regelung des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG darin, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (s dazu Hacker, GRUR 2001, 630 ff). Nur soweit ein Zeichen zur Erfüllung der Her-kunftsfunktion geeignet ist, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, daß die betreffende Angabe der ungehinderten Verwendung vorenthalten und zugunsten eines einzelnen monopo-lisiert wird. Wenn eine Marke die Herkunftsfunktion nicht erfüllen kann, darf sie nicht der freien Verwendbarkeit entzogen und Gegenstand eines Ausschließlich-keitsrechts werden (vgl GRUR Int 2004, 631, 634 (Nr 44-48) "Dreidimensionale Tablettenform I“). Insoweit dient auch § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG letztlich einem all-gemeinen Freihaltungsinteresse (vgl Hacker, GRUR 2001, 630, 632 ff). Diese Ziel-richtung des Gesetzes kann und muß vor allem in Zweifelsfällen bei der Ausle-gung der Vorschrift beachtet werden (vgl BPatG GRUR 2004, 333, 334 "ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN“). Das bedeutet keine systemwidrige Beeinflussung der gesetzlichen Voraussetzungen und Anforderungen der Unter-scheidungskraft und auch keine unzulässige Vermischung der Tatbestände des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG (vgl hierzu BGH GRUR 2000, 231, 232 "FÜNFER“; GRUR 2002, 64, 65 "INDIVIDUELLE“). Vielmehr handelt es sich um eine an der rechtspolitischen Zielrichtung des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG orientierte Ausle-gungshilfe bei der Anwendung der betreffenden Vorschrift (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 25) "SAT.2"). Im vorliegenden Fall bestätigen diese Erwägun-gen die Annahme der Unterscheidungskraft, weil keine Anhaltspunkte dafür vor-liegen, daß eine Monopolisierung der Marke "REISEN“ in bezug auf die hier bean-spruchten Waren wesentliche Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigen könnte. Aus den dargestellten Gründen kann diese Bezeichnung auch nicht als freihal-tungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bewertet werden. - 7 - Somit ist der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben und der angefochtene Be-schluß aufzuheben. Ströbele Hacker Guth Bb
Full & Egal Universal Law Academy