BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 241/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. September 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 55 803.1/42 hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Marken-stelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke "METEOROSKOP" soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung noch für die Wa-ren und Dienstleistungen "Druckerzeugnisse, insbesondere Druckerzeugnisse meteorologi-schen Inhalts, ausgenommen solche auf dem Gebiet der astrono-mischen Geräte, insbesondere der Meteoroskope; Erstellen von personenspezifischen Interpretationen von Wetterkarten in druck-technischer Form oder im Rahmen von Vorträgen; Analyse und Bereitstellen von Wetterinformationen bzw. Wetterkarten, insbesondere für die allgemeine Luftfahrt, wie auch für den gesamten Freizeitbereich" in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch eine Beamtin des höheren Dien-stes mit Beschluß vom 25. September 2001 zurückgewiesen, weil der Kennzeich-- 3 - nung zumindest jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Marke setze sich aus den Wortelementen "Meteor-" bzw. "Meteoro-" und "-skop" zusam-men. Der aus dem Altgriechischen stammende Bestandteil "Meteoro-" zeige in Wortzusammensetzungen wie z. B. "Meteorologie" einen Bezug zu "Wetter" oder "Klima" an. Das Wortelement "-skop" leite sich von altgriechisch "skopein" ab und deute in Wortzusammensetzungen wie "Periskop" oder "Mikroskop" im allgemei-nen auf ein Gerät zur optischen Untersuchung hin. Darüber hinaus könne "-skop" aber auch das Ergebnis eines solchen Beobachtungs- oder Analysevorgangs be-zeichnen, wie das Wort "Horoskop" belege. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Wortzusammensetzung daher ohne weiteres als Hinweis auf Untersuchungen wetterkundlicher Art oder auf die daraus gewonnenen Schlußfolgerungen ansehen, also als Bezeichnung für ein Gerät zur Beobachtung von Wettererscheinungen oder als Bezeichnung für eine auf eine bestimmte Per-son zugeschnittene, aus der Analyse des Wettergeschehens gewonnene Pro-gnose. Die angemeldete Kennzeichnung stelle daher für die beanspruchten Dienstleistungen lediglich eine Bezeichnung des Gegenstands und für die Druk-kerzeugnisse eine Inhaltsangabe dar. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zu deren Begründung wird vorgetragen, der lexikalisch nachweisbare Begriff "Meteoroskop", der nicht allge-mein bekannt sei, bezeichne ein Gerät zur Beobachtung von Wettererscheinun-gen, insbesondere ein Meßgerät, welches zur Verfolgung von rasch am Himmel erscheinenden Vorgängen diene. Ein solches Gerät sei ganz offensichtlich nicht Gegenstand des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Aus der Wortbildung heraus könne der Begriff lediglich mit dem Begriff "Meteorit" assoziiert werden. Ein spezielles Gerät zum Verfolgen und gezielten Aufzeichnen von Sternschnuppen sei aber derzeit weder verfügbar noch in den Fachkreisen bekannt. Die hier bean-spruchten Waren und Dienstleistungen hätten mit einem Gerät, mit dem rasch am Himmel erscheinende Vorgänge erfaßt werden können, nichts zu tun. Vielmehr handele es sich um Druckerzeugnisse mit meteorologischen Inhalten, insbeson-dere um ein als Geschenkartikel sich eignendes Produkt, auf dem in drucktechni- - 4 - scher Weise die aktuelle Wettersituation in Form einer Wetterkarte zum Zeitpunkt der Geburt einer Person dargestellt sei, wobei unter Zugrundelegung dieser typi-schen Wetterinformationen eine personenspezifische Interpretation angestellt werden könne. Die breiten Verkehrskreise, an die sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richteten, hätten nicht die Kenntnisse, der angemeldeten Wortverbindung einen konkreten Sinn zu entnehmen, was ohnehin einen erhebli-chen interpretatorischen Aufwand erfordere. Damit sei die Kennzeichnung unter-scheidungskräftig. Auch ein Freihaltungsbedürfnis bestehe nicht, weil das mit der Marke in Verbindung zu bringende Produkt vollkommen neu und bislang noch un-bekannt sei. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete Marke ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge-schlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989 – HOUSE OF BLUES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Dies ist hier nicht der Fall. - 5 - Die Markenstelle ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß - wie auch eine Recherche des Senats ergeben hat - der Begriff "Meteoroskop" (bzw. "meteoros-cope") existiert und ein in der Antike gebräuchliches astronomisches Instrument zur präzisen Positionsbestimmung der Wandel- als auch der Fixsterne bzw. ein Instrument zur Bestimmung geografischer Koordinaten bezeichnet. Ein solches Gerät könnte grundsätzlich Gegenstand von Büchern oder sonstigen Veröffentli-chungen sein, also insoweit eine beschreibende Angabe über den Inhalt der Ver-öffentlichung darstellen. Dies ist aber durch die nunmehr erfolgte Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen. Hinsichtlich der von der Anmeldung betroffenen Dienstleistungen ist ein unmittelbarer Bezug zu einem solchen Gerät nicht ersichtlich. Es besteht auch kein Anlaß zu der Annahme, das angemeldete Zeichen könne aufgrund eines der Wortbildung entnehmbaren Sinnes als beschreibende Angabe konkret in Betracht kommen. Zwar ist die Markenstelle zutreffend davon ausge-gangen, dass der aus dem Altgriechischen stammende Bestandteil "Meteoro-" in Wortzusammensetzungen wie z. B. "Meteorologie" für "Wetter" oder "Klima" steht und das Wortelement "-skop" sich von "skopein" ableitet (vgl. Online-Ausgaben von Wahrig – Deutsches Wörterbuch und Wahrig - Fremdwörterlexikon zu "Meteo-rologie, "-skop" und "–skopie") und in Wortzusammensetzungen wie "Periskop" oder "Mikroskop" im allgemeinen auf ein Gerät zur optischen Untersuchung hin-weist. Hieraus ist jedoch allenfalls zu folgern, dass "Meteoroskop" ein Untersu-chungsinstrument, Meßgerät, Gerät zur Aufnahme oder Wiedergabe von Bildern in bezug auf Witterungserscheinungen und ihrer Gesetze bezeichnen könnte, was aber nach der Neufassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen nicht mehr als Inhaltsangabe in Frage kommt. Eine noch weitergehende Interpre-tation dahingehend, dass es sich bei "Meteoroskop" um das Ergebnis eines derar-tigen Betrachtungs- und Untersuchungsvorganges handle, liegt fern, weil in der Regel nur Geräte mit der Endsilbe "-skop" bezeichnet werden, (vgl. On-line-Ausgaben von Wahrig – Deutsches Wörterbuch und Wahrig - Fremdwörterle-xikon zur Endung "-skop" und "–skopie"). Auch eine Recherche im umfassenden - 6 - elektronischen Wörterbuch "Wortschatz Deutsch" der Universität Leipzig erbrachte kein anderes Ergebnis. Bei dem Wort "Horoskop" scheint es sich um eine Aus-nahme zu handeln. Angesichts des erheblichen gedanklichen und analytischen Aufwandes, den es bedeuten würde, das Zeichenwort als beschreibende Angabe zu interpretieren, ist eine konkrete Eignung als beschreibende Angabe daher nicht festzustellen (BGH GRUR 2002, 64, 65 – INDIVIDUELLE). Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchten Waren und Dienst-leistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG). Da der Ausdruck "Meteoroskop" wie oben erläutert keine Sachangabe darstellt, kann ihm ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vorder-grund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden. Es han-delt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer ent-sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH vom 13. Juni 2002 I ZB 1/00 – Bar jeder Vernunft). Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Cl/Na
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