BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 248/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 300 69 457 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck - 2 - beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 24. Juni 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 69 457 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 045 426 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 24. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 69 457 wegen des Wider-spruchs aus der Marke 2 045 426 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Widersprechende seinen Wider-spruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb
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