BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 252/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 51 357 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 21. Mai 2003 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 300 51 375 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 399 72 089 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 21. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 03 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 51 375 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 72 089 angeordnet. Dagegen hat die Markenin-haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenom-men. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Die-ser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichti-gung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Dr. Ströbele Kirschneck Guth Bb
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