BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 260/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 300 32 842 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 16. Mai 2003, berichtigt durch den Beschluß vom 21. August 2003, ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 32 842 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 07 775 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 15. Januar 2002 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 300 07 775 ge-gen die Eintragung der Marke 300 32 842 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 07 775 angeordnet. Dagegen hat die Mar-keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Be-schwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Ein-schränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Dar-aufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 300 07 775 zu-rückgenommen. Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom 16. Mai 2003 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 300 32 842 wir-kungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts - 3 - wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96). Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG). Ströbele Hacker Guth Bb
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