BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 262/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 300 86 615 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 17. August 2004 ist wirkungslos, so-weit die Teillöschung der angegriffenen Marke 300 86 615 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 399 04 747 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 17. August 2004 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 86 615 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 04 747 angeordnet. Dagegen hat der Markenin-haber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenom-men. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Die-ser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichti-gung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Bb
Full & Egal Universal Law Academy