BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 270/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 302 21 209 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 4. Oktober 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 302 21 209 aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke R 472 896 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 4. Oktober 2004 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 302 21 209 wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke R 472 896 angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 369 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist aus-zusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb
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