BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 27/03 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 2 074 330 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zu-rückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke „Amical“ ist für die Waren „Wasch- und Bleichmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“ am 9. August 1994 gemäß § 6a WZG unter der Registernummer 2 074 330 ein-getragen worden. - 3 - Dagegen hat am 17. November 1994 die Inhaberin der für die Waren „Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Seifen“ eingetragenen Wortmarke 2 106 470 AMLICA Widerspruch erhoben. Mit Beschluß vom 24. September 2002 hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts die Löschung der angegriffenen Marke 2 074 330 wegen bestehender Verwechslungsgefahr mit der widersprechenden Marke 2 106 470 gemäß §§ 43 Abs 2 Satz 1, 9 Abs 1 Nr 2, 152, 158 MarkenG angeordnet. Ausgehend von über-wiegend identischen oder hochgradig ähnlichen Waren sowie normaler Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke hielten die Marken in klanglicher Hinsicht nicht den zum Ausschluß einer Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand voneinander ein. Mit einem überwiegend identischem Lautbestand, ins-besondere den am Wortanfang regelmäßig stärker beachteten übereinstimmen-den Anfangslauten „Am-“, gleicher Vokalfolge, gleicher Silbenzahl sowie fast übereinstimmendem Sprech- und Betonungsrhythmus stünden sich im Gesamt-klangbild hochgradig ähnliche Markenwörter gegenüber, die ein sicheres Aus-einanderhalten im Verkehr nicht gewährleisten könnten, zumal die Marken regel-mäßig nicht gleichzeitig nebeneinander, sondern häufig nur aufgrund eines meist undeutlichen Erinnerungsbildes miteinander verglichen würden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Nach ihrer Auffassung besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Zwar könnten sich die Marken zum Teil auf iden-- 4 - tischen Waren begegnen. Allerdings lägen die Waren „Wasch- und Bleichmittel“ der jüngeren Marke nicht mehr im Ähnlichkeitsbereich der für die Widerspruchs-marke registrierten Waren, da zwischen den Waren der Kosmetikbranche und de-nen der Waschmittelbranche grundsätzlich die Ähnlichkeit verneint werde (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 357). Die Marken seien in ihrem klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck grundlegend verschieden. Durch die unterschiedliche Stellung des Buchstabens „l“ im hinteren Bereich der Worte hebe sich die Aussprache und Betonung der Mar-ken deutlich voneinander ab. Während die angegriffene Marke weich, harmonisch, fließend, lang und gedehnt gesprochen werde, sei die Widerspruchsmarke schwer aussprechbar und klinge disharmonisch, fremd, kurz und hart. Eine Verwechs-lungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Silbenumstellung sei auszuschließen, da eine solche nach der Rechtsprechung nicht in Betracht komme, wenn, wie vor-liegend, die Vergleichswörter in keiner Silbe übereinstimmten (BPatG Mitt 1992, 30 „AVEL/Vela“). Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, den angegriffenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch zu-rückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sa-che keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Mar-ken Verwechslungsgefahr iSd Bestimmung des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, welche vorliegend gemäß §§ 152, 158 Abs 2 Satz 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG auf das vor dem 1. Januar 1995 aufgrund Widerspruchserhebung nach § 5 Abs 4 Nr 1 WZG eingeleitete Widerspruchsverfahren Anwendung findet. Die Markenstelle hat daher die Löschung der angegriffenen, nach § 6a WZG eingetragenen Marke zu Recht angeordnet (§§ 158 Abs 5 Satz 2, 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG). Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Euro-päischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Um-stände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kenn-zeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impli-ziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr 22) „Sabèl/Puma“; GRUR Int 2000, 899, 901 (Nr 40) „Marca/Adidas“; BGH GRUR 2002, 626, 627 „IMS“; WRP 2004, 763, 764 „d-c-fix/CD-FIX“; GRUR 2004, 598, 599 „Kleiner Feigling“). Die Vergleichsmarken sind größtenteils für identische Waren im Bereich der Klasse 3 registriert. Entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke liegen auch die „Wasch- und Bleichmittel“ der jüngeren Marke im - sogar engeren - Ähnlichkeitsbereich der für die Widerspruchsmarke geschützten Waren „Seifen“, da dieser Warenoberbegriff, ohne Beschränkung auf kosmetische Seifen, auch Seifen für sonstige Waschzwecke umfaßt, wie zB Haushalts-, Schmier- oder Waschseifen. - 6 - Nachdem die Widerspruchsmarke als Fantasiewortbildung ohne erkennbar wa-renbeschreibende Anklänge von Haus aus eine normal durchschnittliche Kenn-zeichnungskraft besitzt, sind bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Hin-blick auf die aufgezeigte Wechselbeziehung zwischen den jeweiligen kollisionsre-levanten Faktoren strenge Anforderungen an den von Marken einzuhaltenden Ab-stand zu stellen. Den danach erforderlichen deutlichen Abstand der Marken er-achtet der Senat mit der Markenstelle in klanglicher Hinsicht als nicht gewahrt. Im insofern maßgeblichen phonetischen Gesamteindruck der beiden Markenwör-ter dominieren die Gemeinsamkeiten klar gegenüber den vorhandenen, relativ ge-ringfügigen Abweichungen. So weisen die jeweils dreisilbigen Wörter den gleichen Lautbestand auf, wobei gerade die Selbstlaute, denen im Klangbild grundsätzlich eine größere Bedeutung zukommt als den Mitlauten (vgl Ströbele/Hacker, Mar-kenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 182), hier - anders als in den der Entscheidung des Bun-despatentgerichts „AVEL/Vela“ (vgl aaO) zugrundeliegenden Markenwörtern - in derselben Reihenfolge (a-i-a) stehen. Weiterhin stimmen die Marken in ihrer An-lautfolge „Am-“ am regelmäßig besonders beachteten Wortanfang überein. Die Abweichungen beschränken sich damit auf die unterschiedliche Stellung lediglich der Konsonanten „c“ und „l“ in den hinteren Wortteilen „-ical/-LICA“, woraus sich jedoch keine durchgreifende Veränderung im Gesamtklang der Markenworte er-gibt. Zwar wirkt sich die Konsonantenumstellung auf die Silbengliederung und da-mit verbunden in gewissem Maß auf den Sprech- und Betonungsrhythmus der Wörter „A-mi-cal/AM-LI-CA“ aus. Die etwas gedehntere, fließendere Wortmelodie der angegriffenen Marke sowie die leichte Zäsur im Sprechfluß der Wider-spruchsmarke, welche sich aus der Aufeinanderfolge der Konsonanten „-ML-“ am Ende der ersten und zu Beginn der zweiten Silbe ergibt, tritt allerdings angesichts der ansonsten gegebenen weitgehenden phonetischen Übereinstimmung der Markenwörter nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zutage, um Verwechslungen der Marken infolge Hör- oder Übermittlungsfehler bei ihrem Einsatz auf identi-schen oder nah verwandten Waren sicher ausschließen zu können. Dies insbe-- 7 - sondere dann nicht, wenn man berücksichtigt, daß die angesprochenen Ver-kehrsteilnehmer die Marken selten unmittelbar miteinander vergleichen können, sondern häufig auf ein meist unvollkommenes Erinnerungsbild an eine der Marken angewiesen sind (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 (Nr 26) „Lloyd“; BGH GRUR 2001, 158, 160 „Drei-Streifen-Kennzeichnung“). Im Hinblick auf die zu bejahende klangliche Verwechslungsgefahr kann dahinge-stellt bleiben, ob auch die Ähnlichkeit im Schriftbild der Markenwörter eine beacht-liche Verwechslungsgefahr begründet. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG besteht keine Veranlassung. Ströbele Guth Kirschneck Bb
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