BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 274/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Februar 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 08.05 - 2 - betreffend die Marke 302 18 756 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 14. September 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 302 18 756 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 398 49 051 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 14. September 2004 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 302 18 756 mit der Wider-spruchsmarke 398 49 051 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristge-recht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der ange-fochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-heit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen - 3 - (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdn. 46; BPatGE 43, 96, 97). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. gez. Unterschriften
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