BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 277/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 301 56 036 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 7. August 2003 ist wirkungslos. G r ü n d e Mit Beschluß vom 7. August 2003 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 56 036 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 21 827 angeordnet. Dagegen hat der Markenin-haber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszu-sprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht keine Veranlassung. Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb
Full & Egal Universal Law Academy