BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 28/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 397 05 584 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 27. Januar 2000 ist wirkungslos, so-weit die Eintragung der angegriffenen Marke 397 05 584 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 216 297 teilweise gelöscht wor-den ist. G r ü n d e : Mit Beschluss vom 27. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Marke 397 05 584 wegen des Widerspruchs aus der Marke 216 297 teilweise gelöscht, nämlich für die Waren "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare; Zahnputzmittel". Dagegen hat die Markeninhaberin form– und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Warenver-zeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. - 3 - Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückge-nommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der ge-nannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Aus-spruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Ströbele Werner Dr. Schmitt Bb
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