BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 290/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 300 09 836 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 5. Dezember 2001 und vom 19. August 2003 sind wirkungslos. G r ü n d e Mit Beschluß vom 5. Dezember 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 300 09 836 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 28 983 angeordnet. Mit Beschluß vom 19. August 2003 wurde die Erinnerung des Markeninhabers hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist aus-zusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der - 3 - Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Vorsitzender Richter Dr. Ströbele ist in Ur- laub und kann daher nicht unterschreiben. Guth Kirschneck Ju
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