BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 30/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Juli 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 26 594.1 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker als Vorsitzenden, des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. August 1999 aufgehoben. G r ü n d e I. In das Register als Marke eingetragen werden soll die Bezeichnung TopScan ursprünglich für "Dienstleistungen aus dem Bereich der wissenschaftlichen und in-dustriellen Forschung; Dienstleistungen beim Erstellen von Pro-grammen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen aus dem Bereich des Vermessungswesens, nämlich der Erfassung und Verarbeitung topographischer Information". Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, die angemeldete Marke sei frei-haltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Die Begriffskombination "TopScan" beschreibe lediglich die Art und Bestimmung der damit gekennzeich-neten Dienstleistungen, in dem sie darauf hinweise, daß die Anmelderin topogra-phische Daten erfasse und aufbereite. - 3 - Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie das Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt durch den Zusatz ", sämtli-che vorgenannten Dienstleistungen ausgenommen das Scannen von Daten". Insoweit verfolgt sie ihr Eintragungsbegehren weiter mit dem (sinngemäßen) An-trag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nach Einschränkung des ursprünglichen Dienstleistungsver-zeichnisses durch den Zusatz ", sämtliche vorgenannten Dienstleistungen ausge-nommen das Scannen von Daten" begründet. In diesem dienstleistungsmäßigen Umfang scheitert die Eintragung der angemel-deten Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG. Die Wortzusammenfügung "TopScan" stellt für die jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser Bestimmung werden nur solche Wörter bzw Wortzusammenfügungen erfaßt, die einen unmittelbaren Waren- oder Dienstleistungsbezug aufweisen, also die im Gesetz im einzelnen aufgeführten Angaben beinhalten oder sonstige Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen (vgl BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"; vgl auch BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bü-cher für eine bessere Welt"). Der angemeldeten Wortzusammenfügung fehlt es in-- 4 - soweit an einem entsprechenden Dienstleistungsbezug. Sie bezeichnet weder eine Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen, noch einen für den Wirtschaftsverkehr wichtigen und für die umworbenen Kundenkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf diese Dienstleistungen. Das Markenwort "TopScan" besteht aus den beiden Bestandteilen "Top" und "Scan". Dabei kann dahinstehen, ob das Präfix "Top" soviel wie "besonders gut" bedeutet oder als Verkürzung von "Topo" für Begriffe wie "Ort, Stelle" etc steht. Denn das Grundwort "Scan", das fachbegrifflich als Verb oder als Verkürzung von "Scanning, Scanner" alltäglich ist und auf die Tätigkeit des Abtastens von Daten (Informationen) hinweist (vgl BPatG BlPMZ 1989, 219 f "CYTOSCAN; BGH Mar-kenR 2001, 304, 305 "GENESCAN"), verfügt nicht mehr über einen beschreiben-den Aussagegehalt im oben dargelegten Sinne, nachdem der das Dienst-leistungsverzeichnis nunmehr einschränkende Zusatz klarstellt, daß die bean-spruchten Dienstleistungen erbracht werden, ohne daß etwa topographische Da-ten mit einem Scanner abgetastet werden. Der angemeldeten Wortzusammenfügung "TopScan" kann auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen wer-den. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ist dem Markenwort "TopScan" kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen (vgl BGH GRUR 2001, 162, 163 "RATIONAL SOFT-WARE CORPORATION"). Auch handelt es sich weder um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen bzw der englischen Sprache, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 "YES"), noch sprechen sonstige Umstände gegen die Eignung der angemeldeten Marke, in Zusammenhang mit den noch beanspruchten Dienstleistungen als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden. - 5 - Der Beschwerde ist somit stattzugeben. Dr. Hacker Werner Dr. Schmitt br/Bb
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