BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 303/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 32 900 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Marke siehe Abb. 1 am Ende ist unter der Nummer 396 32 900 für die Waren „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, Mittel zur Kör-per- und Schönheitspflege, insbesondere Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare; Zahnputzmittel“ in das Register eingetragen und am 10. Mai 1997 veröffentlicht worden. - 3 - Hiergegen ist Widerspruch erhoben von der Inhaberin der zuletzt am 14. Oktober 1986 international unter der Nummer R 323 047 für die ehemalige Deutsche De-mokratische Republik registrierten Marke Yon-Kâ deren Warenverzeichnis lautet: „produits de parfumerie, de beauté, savonnerie, fards, huiles essentielles, cosmétiques, lotions, crèmes ; produits pharmaceutiques, hygiéniques". Die Markeninhaberin hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Von der Widersprechenden wurden eine eidesstattliche Versicherung vom 9. März 1998 sowie weitere Glaubhaftmachungsunterlagen eingereicht. Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dahingestellt sein lassen, ob eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke vorliegt und den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die relativ kurzen Markenwörter unterschieden sich aufgrund der Abweichungen in der jeweils ersten Silbe sowohl in klanglicher wie in schriftbildlicher Hinsicht noch hinreichend voneinander. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie zuletzt (sinngemäß) beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren: - 4 - „Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare; Zahnputzmittel“ anzuordnen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Widersprechenden entgegen und verteidigt den an-gefochtenen Beschluß. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Widerspruch ist zulässig (§§ 107, 42 MarkenG; § 4 Abs. 2 ErstrG), in der Sa-che aber nicht begründet. Auf die gemäß §§ 116 Abs. 1, 115 Abs. 2, 107, 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG i.V.m. § 10 der Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Ab-schnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages zulässige Einrede der Nichtbenutzung kommt es insoweit nicht an, da die Vergleichsmarken bereits nach der Register-lage nicht verwechselbar im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sind. Die Marken können sich allerdings in dem von der Widersprechenden zuletzt noch angegriffenen Umfang auf identischen Waren bzw. auf Waren im engeren Ähn-lichkeitsbereich begegnen. Des weiteren ist von einer von Hause aus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Eine darüber hinaus gesteigerte Kennzeich-- 5 - nungskraft kann aufgrund der verhältnismäßig geringen Umsätze von jährlich ca. … DM (im Jahr 1994/95) bzw. ca. … DM (im Jahr 1995/96), die nach den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 9. März 1998 unter der Widerspruchsmarke getätigt worden sind, nicht zugrundegelegt werden. Bei dieser Ausgangslage hat die angegriffene Marke zwar einen deutlichen Ab-stand zur Widerspruchsmarke einzuhalten. Diesen Anforderungen wird die ange-griffene Marke aber noch gerecht. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei den Marken-wörtern „INKA“ und „Yon-Kâ“ um verhältnismäßig kurze Wörter, bei denen bereits geringere Unterschiede ausreichen können, um Verwechslungen im Verkehr mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können. In klanglicher Hinsicht stehen sich die Wörter „inka“ und „jonka“ gegenüber. Beide Wörter sind zweisilbig ausgestaltet; sie stimmen in der zweiten Silbe identisch überein und weisen auch einen im wesentlichen gleichen Sprechrhythmus auf. In der den klanglichen Gesamteindruck regelmäßig dominierenden Vokalfolge be-stehen jedoch erhebliche Abweichungen. Der Wortanfang der angegriffenen Marke ist mit der Silbe „in-" auffällig hell klingend. In der Widerspruchsmarke da-gegen verschmelzen die Laute „Y“ und „o“ klanglich zu „jo“, wobei die Betonung auf dem dunklen Vokal „o“ liegt. Die Widerspruchsmarke erhält dadurch insgesamt ein dunkles Klangbild. Einem durchschnittlich aufmerksamen Endverbraucher (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 506, 508 „ATTACHÉ/TISSERAND“) wird dieser am Wortanfang deutlich hervortretende Unterschied nicht verborgen bleiben. Auch schriftbildliche Verwechslungen können ausgeschlossen werden, wobei die jeweils besondere graphische Ausgestaltung beider Marken nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl BGH GRUR 1999, 241, 244 "Lions"). - 6 - Es bestand kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Dr. Ströbele Dr. Schmitt Dr. Hacker Bb Abb. 1
Full & Egal Universal Law Academy