BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 304/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Januar 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 772 354 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele und der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Für die für die Waren "Produits de nettoyage; Produits pour la rafraîchissement de l'air, désodorisants autres qu'à usage personnel; produits destinés à neutraliser les mauvaises odeurs et les odeurs indésirables; Appareils pour la désodorisation de l'air" international registrierte Marke 772 354 BALANCE wird um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht. Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der IR-Marke nach vorheriger Beanstandung durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes mit Beschluß vom 19. August 2003 den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Das Wort "Balance", das zum englischen und französischen Grundwortschatz gehöre, habe die Bedeutung "Gleichgewicht", sei auch in der deutschen Sprache in der Bedeutung gebräuchlich und beschreibe für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar die Wirkung der Waren. Es handele sich lediglich um einen Sachhinweis, daß die - 3 - Produkte dazu dienten, einen Zustand des Gleichgewichts zu bewirken. In diesem Zusammenhang werde der Begriff bereits in der Werbung eingesetzt und sei darum nicht geeignet als Hinweis auf einen bestimmten Herkunftsbetrieb der Waren zu dienen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zu deren Begrün-dung wird vorgetragen, der IR-Marke fehle schon deshalb nicht die Unterschei-dungskraft, weil ein sachlicher Bezug des Wortes "BALANCE" zu den Waren der IR-Marke nicht ersichtlich sei. Es bleibe offen, inwiefern die Apparate, Waschmittel und Luftauffrischungsmittel einen Zustand des Gleichgewichts bewirken sollten und welches Gleichgewicht gemeint sei. Die Entscheidungen des Bundespatent-gerichts und Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt, auf die der Senat mit der Ladung hingewiesen habe, beträfen Zeichen, bei denen "BALANCE" mit ei-nem weiteren, konkretisierenden Begriff zusammengesetzt sei und sprächen für eine begriffliche Unklarheit des hier zu beurteilenden Wortes in Alleinstellung. Im Zusammenhang mit den Waren der IR-Marke sei es außerdem unüblich, von ei-nem "Gleichgewicht" zu sprechen. Die von der Markenstelle genannten Beispiele beträfen den Kosmetik- und Wellnessbereich, auf dem die sprachlichen Ge-pflogenheiten anders seien als bei den hier entscheidungserheblichen Produkten. Die vom Senat übersandten Rechercheergebnisse zeigten auch teilweise einen markenmäßigen Gebrauch. Im übrigen werde das Wort "Balance" in vielen unter-schiedlichen Bedeutungen verwendet, was ebenfalls für eine Mehrdeutigkeit des Begriffs in Alleinstellung spreche. Nach den vom Bundesgerichtshof in seinen Ent-scheidungen "BONUS II" (GRUR 2002, 816) und "à la carte" (BlPMZ 1997, 360) aufgestellten Grundsätzen, wonach ein Wort als Marke schutzfähig sei, wenn ihm ein weiter Bedeutungsumfang zukomme, der Vorgänge verschiedener Art erfasse, so daß der Verkehr den Begriff nicht in einer bestimmten Bedeutung verstehe, sei die IR-Marke daher unterscheidungskräftig. Auch ein Bedürfnis des Verkehrs, das Wort "BALANCE" in Alleinstellung in Verbindung mit den Waren des Warenver-zeichnisses beschreibend zu verwenden, sei nicht ersichtlich. Ein Indiz für die - 4 - Schutzfähigkeit sei auch die Eintragung vergleichbarer nationaler und Gemein-schaftsmarken. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und regt an, im Fall der Zurückweisung der Beschwerde die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf eine Internetrecherche des Senats zur Verwendung des Begriffs "Balance", die der Markeninhaberin übersandt worden ist, Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch im übrigen zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die Schutz suchende Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1, §§ 107, 113 MarkenG iVm Art. 5 MMA und Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ vom Schutz in der Bun-desrepublik Deutschland ausgeschlossen. Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistun-gen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienst-leistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Wa-ren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung ei-- 5 - nes durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durch-schnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen ist (vgl. dazu ua. EuGH GRUR Int 2003, 632, 635 (Nr. 40) "Linde ua"; GRUR Int 2004, 413, 416 (Nr. 48) "Waschmittelflasche"; GRUR Int 2004, 500, 504 (Nr. 34) "Postkantoor"; GRUR Int 2004, 631, 633 (Nr. 34, 35) "Dreidimensionale Ta-blettenform I"). Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entge-gentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu un-terziehen (vgl ua BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; EuGH aaO. (Nr. 53) "Waschmittelflasche"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem solche Marken, de-nen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl ua BGH aaO "marktfrisch"; GRUR 2001, 1153, 1154 "anti KALK"; BGH GRUR 2004, 778 "URLAUB DIREKT"). Dies ist hier der Fall. Die IR-Marke beschränkt sich auf eine rein sachbezogene Aussage ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt. Wie die Markenstelle zutref-fend ausgeführt hat und die ergänzende Internetrecherche des Senats be-legt, wird der Begriff "BALANCE" häufig als Sachangabe in Zusammenhang mit Waren des Bereichs der Klasse 3 sowie mit Lufterfrischungsgeräten verwendet (vgl. dazu auch BPatG 24 W (pat) 205/01 "STRESS BALANCE"; BPatG 24 W (pat) 22/95 "Hydro-Balance-System"; Zusammenfassung je-weils veröffentlicht auf PROMA PAVIS CD-ROM), um darauf hinzuweisen, daß diese Waren in bezug auf Inhaltsstoffe und Wirkungsweise in Balance sind oder eine Balance erzeugen. Auch in Verbindung mit Luftverbesse-rungsgeräten wird darauf hingewiesen, daß diese zB "die elektrische Ba-lance der Luft" wieder herstellen (vgl.Yatego Internetshop). In Verbindung mit den hier entscheidungsrelevanten Waren drängt sich dem Verkehr darum ebenfalls ein rein sachbezogenes Verständnis von "BALANCE" auf. - 6 - Bei Putz- und Reinigungsmitteln kommt es ebenso wie bei anderen Waren der Klasse 3 auf die Abstimmung der einzelnen Komponenten an, etwa um Hautfreundlichkeit, Reinigungswirkung und Umweltverträglichkeit gleicher-maßen zu gewährleisten, um also diese Erfordernisse und Komponenten in Balance zu bringen. Der Wunsch, sich mit angenehmen Gerüchen zu um-geben, ist nicht nur auf den eigenen Körper beschränkt, sondern gilt auch für den privaten Wohn- und Lebensraum, in dem ein den Besitzer anspre-chender Raumduft herrschen soll. Substanzen, die der Beseitigung übler Gerüche dienen, was zum Teil durch Überlagerung mit angenehmen Düften geschieht, müssen eine ausgewogene Mischung von Duft- und Desinfek-tionsstoffen enthalten und sollen ein natürliches Gleichgewicht der Fakto-ren, die das Raumklima beeinflussen, herstellen bzw. sollen dieses Gleich-gewicht nicht beeinträchtigen. Geräte, die der Lufterfrischung und –reini-gung dienen und in denen meist Essenzen zur Erfrischung der Luft ange-wendet werden, erzeugen einen derartigen ausgewogenen Raumduft mit Hilfe von solchen desodorierenden Füssigkeiten bzw. beeinflussen – wie bereits oben ausgeführt - Luftfeuchtigkeit, Anteil der ionisierten Luftmole-küle etc. und sorgen so für eine Balance der einzelnen Komponenten und Faktoren. Dem Wort "BALANCE" fehlt darum jeglicher betriebskennzeichnender Cha-rakter. Eine gewisse begriffliche Allgemeinheit und Interpretationsbedürftig-keit ändert daran nichts (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice"). Die Werbung bedient sich häufig plakativer Begriffe, die zwar die Waren und Dienstleistungen nicht mit größter sprachlicher Exaktheit beschreiben, aber doch erkennbar bloße Sachangaben und keine Hinweise auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb darstellen. Gerade umfassende Begriffe eig-nen sich als übergreifende werbliche Sachangabe für die Angebote eines breiten Waren- bzw. Dienstleistungsbereichs. An dem ausschließlich be-schreibenden Bezug des Wortes "BALANCE" ändern auch mögliche ver-- 7 - schiedene Bedeutungsinhalte nichts. Diese beziehen sich lediglich auf die verschiedenen Eigenschaften und Wirkungen der Waren (Gleichgewicht der Komponenten, Erzeugung eines Gleichgewichts des Raumklimas und/oder des Geruchs im Raum etc.), ohne den beschreibenden Charakter aufzuheben (vgl. dazu BGH GRUR 2004, 778, 779 "URLAUB DIREKT"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"). Insofern unterscheidet sich die hier zu beurteilende Kennzeichnung von den Fällen der Marken "à la carte" und "BONUS II", in denen der Bundesgerichtshof gerade nicht von einer beschreibenden Angabe ausging. 2. Aus den Voreintragungen von nach Ansicht der Markeninhaberin vergleichbaren Marken kann kein Anspruch auf Eintragung hergeleitet wer-den. So vermag selbst die Eintragung identischer oder vergleichbarer Mar-ken in Deutschland weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheits-satz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, son-dern eine Rechtsfrage darstellt (vgl. BGH GRUR 89, 420 "KSÜD"; BGH BlfPMZ 1998, 248, 249 "Today"). Außerdem wäre eine derartige Bindung nicht mit der Möglichkeit einer Löschung von Marken wegen Vorliegens ab-soluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) in Einklang zu bringen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 262). Im übrigen wird dar-auf hingewiesen, daß die Schutzfähigkeit einer Marke stets im konkreten Einzelfall und in bezug auf die Waren des Warenverzeichnisses zu beur-teilen ist. Die Eintragung von Gemeinschaftsmarken ist ebenfalls kein Indiz für die Schutzfähigkeit nach deutschem Recht. Nach der Rechtsprechung des Eu-ropäischen Gerichtshofs ist die Unterscheidungskraft einer Marke allein aufgrund des jeweiligen inländischen Verkehrsverständnisses zu beurteilen. Die Tatsache, daß in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Gemeinschaftsmarkenregister eine identische Marke für identische Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, kann von der zuständigen - 8 - Behörde oder dem zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats zwar berücksichtigt werden, ist jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend (vgl. dazu EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 60 ff) "Henkel"). 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 MarkenG) sind nicht erfüllt, weil der vorliegende Beschluß des Senats – wie oben ausgeführt - auf ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft und des Freihaltungsbedürfnisses be-ruht. Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb
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