BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 31/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 399 59 002 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und des Richters Guth beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 26. November 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 59 002 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 941 633 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 18. Oktober 2001 hatte die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 941 633 ge-gen die Eintragung der Marke 399 59 002 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 941 633 angeordnet. Dagegen hat die Mar-keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Be-schwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Ein-schränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teil-löschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zu-rückgenommen. - 3 - Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom 26. November 2002 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 399 59 002 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96). Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG). Ströbele Guth Hacker Bb
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