BUNDESPATENTGERICHT 24 W(pat) 33/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 29 220.5 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck BpatG 152 (KoF) 9.98 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 14. April 1999 und vom 22. September 1999 aufge-hoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e I. Die Bezeichnung MICROBASIC ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen "Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 ent-halten), Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computerperipheriegeräte; elektronische, magneti-sche und optische Speicher mit und ohne aufgezeichnete Daten; Verbindungskabel und –stecker zum Verbinden oder Vernetzen von Datenverarbeitungsgeräten und Geräten der Nachrichten-technik; Computersoftware (soweit in Klasse 9 enthalten); Teile aller vorstehend genannten Waren; Druckschriften, Computerdokumentationen, Benutzeranweisun-gen, schriftliches Unterrichtsmaterial, Handbücher, Referenzkar-ten, Datenblätter, Zeitschriften und Nachrichtenblätter mit Informa-tionen über Computer-Hard- und Software; - 3 - Aufstellung, Wartung, und Reparatur von Computer-Hardware so-wie Installation von Computer-Software; Beratung und technische Hilfeleistung bei der Gestaltung und der Benutzung von Compu-terprogrammen, Computern und Computersystemen; Computerberatungsdienste, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Dienstleistungen eines Rechenzentrums und einer Datenbank, Dienstleistungen eines Informatikers; Bereitstel-len und Lizenzieren von Computerprogrammen und von Daten-banken“ zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zunächst vollständig mit der Begründung zurückgewiesen, daß die angemeldete Marke als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis unter-liege und auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Bei dem Wortbestandteil "MICRO-" handle es sich um eine gängige Abkürzung für den Begriff "Mikrocomputer". In Verbindung mit dem englischen Wort "BASIC" er-schöpfe sich die angemeldete Marke in der Sachaussage, daß Mikrocomputer die Basis der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen darstellten. Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die genannte Markenstelle den Erstbeschluß insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Waren und Dienst-leistungen "Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 ent-halten), Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computerperipheriegeräte; elektronische, magneti-sche und optische Speicher mit und ohne aufgezeichnete Daten; - 4 - Verbindungskabel und –stecker zum Verbinden oder Vernetzen von Datenverarbeitungsgeräten und Geräten der Nachrichten-technik; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computer-Hard-ware" zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Erinnerung hat sie zurückgewie-sen und zur Begründung ausgeführt, der Wortbestandteil "-BASIC" sei als Be-zeichnung einer Programmiersprache bekannt. Insoweit beschreibe die angemel-dete Marke die von der Zurückweisung noch betroffenen Waren und Dienst-leistungen dahingehend, daß es sich um BASIC-Software für Mikrocomputer handle bzw daß sie eine solche Software zum Gegenstand hätten. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht im wesentlichen geltend, daß der angemeldeten Marke keine klare Sachaussage entnommen werden könne. Vom Verkehr werde sie daher als Phantasiebezeich-nung aufgefaßt. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, so-weit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen weder um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 - 5 - Nr 2 MarkenG noch fehlt ihr die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unter-scheidungskraft. 1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge-schlossen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen insbeson-dere nach ihrer Art, Beschaffenheit oder Bestimmung oder nach sonstigen Merkmalen zu beschreiben geeignet sind. Dies kann vorliegend nicht festge-stellt werden. Soweit ersichtlich, stellt die Bezeichnung "MICROBASIC" keinen Fachbegriff dar. Der Ausschlußgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG erfaßt allerdings auch neue Begriffsbildungen, soweit sie zur Beschreibung der von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen geeignet sind (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; BPatG GRUR 1997, 640, 641 "ASTHMA-BRAUSE"). Andererseits ist eine Eignung zur Beschreibung nicht gegeben, wenn der betreffenden Angabe kein klarer Begriffsinhalt zugeordnet werden kann (vgl BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"; GRUR 1997, 468, 469 "NetCom"). So liegt der Fall hier. Die Markenstelle ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß die ange-meldete Marke erkennbar aus den Wörtern "MICRO" und "BASIC" zusam-mengefügt ist. Als Wort der englischen Sprache bedeutet "basic" soviel wie "grundlegend, elementar". Darüber hinaus bezeichnet die Buchstabenfolge "BASIC" als Abkürzung für "beginners all-purpose symbolic instruction code" eine bestimmte Programmiersprache. Das Wort "micro" wird in englischspra-chigen Wortzusammensetzungen im Sinne von "klein..." verwendet. Außer-dem ist das Wort "micro", wie im Erstbeschluß dargelegt, in mehreren Nach-schlagewerken als Abkürzung für "Mikrocomputer" verzeichnet. Als Gegensatz zum Großrechner ist der Begriff "Mikrocomputer" jedoch nach Kenntnis des Senats nicht mehr gebräuchlich. In aller Regel wird insoweit von "Personal Computer" oder "PC" gesprochen. - 6 - Bei dieser Ausgangslage kann der Wortzusammensetzung "MICROBASIC" kein hinreichend klarer beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Un-mittelbare Übersetzungen wie "kleingrundlegend" oder "Klein-BASIC" ergeben keinen nachvollziehbaren Sinn. Nicht naheliegend erscheint aber auch die Annahme des Erinnerungsprüfers, daß die von der Zurückweisung noch be-troffenen Waren und Dienstleistungen durch die angemeldete Marke als "BASIC-Software für Mikrocomputer" beschrieben würden. Dieser Betrach-tungsweise liegt eine verhältnismäßig komplizierte begriffliche Analyse des Markenwortes "MICROBASIC" zugrunde, die der Verkehr im allgemeinen nicht vornimmt (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 "PROTECH"; GRUR 1995, 269, 270 "U-KEY"). Darüber hinaus steht einer solchen Deutung entgegen, daß, wie ausgeführt, das Wort "Micro" als Abkürzung für "Mikrocomputer" im ak-tuellen Sprachgebrauch praktisch nicht mehr verwendet wird. 2. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die angemeldete Marke nicht die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Wie zu 1. dargelegt, kann der Bezeichnung "MICROBASIC" im Hin-blick auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden. Da es sich insoweit auch nicht um ein gängiges Wort der deutschen oder der englischen Sprache handelt, fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, daß der Verkehr die angemeldete Marke nicht als individuellen be-trieblichen Herkunftshinweis auffassen wird (vgl BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). Dr. Ströbele Kirschnek Dr. Hacker Bb
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