BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 334/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 395 13 381 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Marken-stelle für Klasse 3 - vom 15. Juli 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den Marken 2 013 324 und 2 065 201 teilweise gelöscht wor-den ist. - 3 - G r ü n d e Mit Beschluss vom 15. Juli 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Mar-kenstelle für Klasse 3 - die Marke 395 13 381 wegen der Widersprüche aus der Marke 2 013 324 und der Marke 2 065 201 teilweise gelöscht sowie unter ande-rem den Widerspruch aus der Marke 655 995 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Markeninhaberin und die aus der Marke 655 995 Widersprechenden form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Markeninhaberin hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die drei ge-nannten Widersprechenden haben die Widersprüche aus den og Marken zurück-genommen. Die aus der Marke 655 995 Widersprechende hat gleichzeitig ihre Beschwerde zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszu-sprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschun-gen wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungs-grundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb
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