BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 336/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 301 44 979 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Cyber ist als Kennzeichnung für die Waren "Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Parfümerien, ätherische Öle; Zahnputzmittel; Haarwässer; Ju-welierwaren; Schmuckwaren; Edelsteine; Uhren und Zeitmess-instrumente; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckun-gen" unter der Nummer 301 44 979 im Markenregister eingetragen worden. - 3 - Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren international registrierten Marke Nr. 740 534 CYBERNAUT, die u.a. für die Waren "horloges de contrôle (horloges mères), écrins pour l'horlogerie, horloges atomiques, horloges électriques, pendules (horlogerie), verres de montres; chronographes (montres), chronomètres, instruments chronométriques, chronoscopes, horloges, montres, montres-bracelets, à l'exception de celles pour la communication numérique" in der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, - auf die Waren "Uhren und Zeitmessinstrumente" beschränkt - Widerspruch erho-ben. Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Regierungsangestellten im gehobenen Dienst, hat mit Beschluß vom 1. September 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Zwar könnten sich die ge-genseitigen Marken auf identischen Waren begegnen. Der demnach erforderliche große Abstand der jüngeren Marke von dem Widerspruchszeichen werde jedoch eingehalten. Die Wörter unterschieden sich wegen der unterschiedlichen Anzahl der Silben, der abweichenden Vokalfolge und dem Konsonantengefüge im Sprechrhythmus und damit im phonetischen Gesamteindruck sehr deutlich. Auch wenn beiden Zeichen der Wortteil "Cyber-" gemeinsam sei, bestehe keine Ver-wechslungsgefahr. Dieser Bestandteil trete in der Widerspruchsmarke weder als eigenständiger, selbstständig kennzeichnender Wortstamm hervor noch wirke er in anderer Weise prägnant. Vielmehr werde "Cyber" in zahlreichen Wortzusam-- 4 - mensetzungen verwendet und verbinde sich auch in der Widerspruchsmarke mit dem Wortteil "-NAUT" zu einem einheitlichen Begriff. Aus diesem Grund bestehe für die angesprochenen Verkehrskreise kein Anlaß, das Gesamtzeichen auf die-sen Bestandteil zu reduzieren. Insoweit bestehe auch keine Gefahr, daß die Mar-ken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die der Meinung ist, es sei klangliche, bildliche und begriffliche Verwechslungsgefahr gegeben, da die Marken sich auf identischen Waren begegnen könnten und die Lautfolge "Cy-ber", aus der die angegriffene Marke bestehe, auch den Anfangsteil der Wi-derspruchsmarke ausmache. Dies gelte insbesondere, wenn man berücksichtige, daß sich die Zeichen oft nicht gleichzeitig gegenüberträten und daß der gemein-same Zeichenteil in bezug auf die entscheidungserheblichen Waren normale Kennzeichnungskraft habe. Die Endsilbe der Widerspruchsmarke trete gegenüber diesem mit der angegriffenen Marke identischen Wortteil zurück, der den Gesamt-eindruck präge. Unterschiede am Ende von Zeichen hätten nur geringes Gewicht und könnten auch im vorliegenden Fall Verwechslungen nicht verhindern, zumal die angesprochenen Verkehrskreise sich eher an den übereinstimmenden Merk-malen orientierten als an den abweichenden. Zu berücksichtigen sei außerdem, daß es sich bei "CYBER" um einen sehr unklaren, in Verbindung mit den gekenn-zeichneten Waren ungewöhnlichen und deshalb besonders einprägsamen Begriff handele. Aus diesen Gründen liege es auch nahe, daß von den Verkehrskreisen, die die Unterschiede der Marken bemerkten, aufgrund der Übereinstimmung in diesem Zeichenteil die Herkunft der mit den Marken gekennzeichneten Waren vom selben Hersteller angenommen werde oder daß besondere Geschäftsbezie-hungen zwischen zwei verschiedenen Herstellern vermutet würden. - 5 - Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die teilweise Lö-schung der angegriffenen Marke für die Waren "Uhren und Zeit-messinstrumente" anzuordnen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor dem Bundespatentge-richt weder Anträge gestellt noch sich zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist gem. § 165 Abs. 4 MarkenG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Wie die Markenstelle zu Recht angenom-men hat, besteht zwischen der prioritätsjüngeren Marke "Cyber" und der Wider-spruchsmarke "CYBERNAUT" keine Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 107 MarkenG. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 4 Abs 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie, die für die Auslegung der in Um-setzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungs-kraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Be-urteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzu-stellen, den diese jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden - 6 - Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 f "Sa-bèl/Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH GRUR 2004, 783, 784 "NEU-RO-FIBOLEX/NEURO-FIBRALEX"; GRUR 2004, 235, 234 "Davidoff II"). Die Be-wertung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewisse Wechselbezie-hung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlich-keit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umge-kehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR Int. 2000, 899, 901 "Marca/Adidas"; BGH GRUR 2003, 332, 334 "Abschlußstück"). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen nicht gegeben. Zwar können sich die gegenüberstehenden Marken auf identischen Waren be-gegnen, die nicht immer hochwertig sein müssen und sich an breite Verkehrs-kreise richten. Dies begünstigt Verwechslungen. Der Schutzumfang der älteren Marke insgesamt als auch des Wortteils "CYBER" ist normal. Ein beschreibender Sinngehalt oder eine engere Anlehnung an eine unmittelbar beschreibende Angabe ist nicht erkennbar. Auch eine Schwächung der Widerspruchsmarke durch Drittmarken oder eine Stärkung der Kennzeich-nungskraft durch intensive Benutzung kann nicht festgestellt werden. Aus diesen Gründen ist ein großer Abstand der jüngeren von der älteren Marke er-forderlich, um Verwechslungen auszuschließen. Diesen Abstand hält die ange-griffene Marke jedoch trotz der Übereinstimmung in den Silben "CYBER" ein. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist grundsätzlich vom Gesamtein-druck auszugehen. Bei einem zusammengeschriebenen Markenwort, das nicht (ausnahmsweise) auf Grund besonderer Umstände als mehrgliedrig empfunden wird, darf nicht ohne weiteres auf die Übereinstimmung in unselbständigen Zei-chenbestandteilen abgestellt werden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, - 7 - 7. Aufl., § 9 Rn 339, 369, 370). Es ist daher nicht zu prüfen, ob solche Zeichen durch einen übereinstimmenden unselbständigen Bestandteil in ihrem Gesamtein-druck geprägt werden. Gegen die Übernahme dieser ausschließlich zu mehrteili-gen Kombinationsmarken entwickelten Grundsätze auf einteilige Marken spricht einmal, daß dadurch eine sichere Abgrenzung zwischen mittelbarer und unmittel-barer Verwechslungsgefahr unmöglich würde und die bewußt hoch angesetzten Anforderungen an die Bejahung einer mittelbaren Verwechslungsgefahr umgan-gen werden könnten (vgl. BPatG GRUR 2002, 438, 440 "WISCHMAX"). Dement-sprechend hat der BGH die Ausführungen des Bundespatentgerichts, die Grund-sätze zur unmittelbaren Verwechslungsgefahr von Kombinationsmarken dürften nicht auf Einwortmarken übertragen werden, nicht beanstandet (BGH GRUR 1999, 735, 736 "MONOFLAM/POLYFLAM"). Unabhängig davon würde aber auch in Anwendung der für mehrteilige Kombina-tionsmarken geltenden "Prägetheorie" eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen sein. So darf in diesem Zusammenhang eine Prägung des Gesamtein-drucks einer Marke durch einen einzelnen Bestandteil nur angenommen werden, wenn davon auszugehen ist, daß die übrigen Markenteile in einer Weise zurück-treten, daß sie vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 1998, 942 "ALKA-SELTZER; GRUR 2000, 233, 234 "RAUSCH/ELFI RAUCH"; GRUR 2000, 883, 885 "PAPAGALLO"; GRUR 2003, 880, 881 "City Plus"; GRUR 2004, 598 "Kleiner Feigling"). Hierbei ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, daß der Verkehr zwar dazu neigt, längere Kennzeichen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbar-keit erleichternden Weise zu verkürzen, daß er aber - soweit diese Notwendigkeit zur Verkürzung nicht besteht - grundsätzlich die Marken in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH GRUR 1998, 932, 933 "MEISTERBRAND"). Im vorliegenden Fall sind keine nach-vollziehbaren Gründe ersichtlich, die das Publikum veranlassen könnten, in dem relativ kurzen Wort "CYBERNAUT" aus Gründen der Bequemlichkeit oder Verein-fachung nach einem den Gesamteindruck prägenden Einzelelement zu suchen. Es handelt sich nämlich – wie sich aus der Internetrecherche des Senats ergibt, - 8 - die den Verfahrensbeteiligten übersandt worden ist - um einen existierenden Ge-samtbegriff, der eine Person bezeichnet, die überdurchschnittlich viel Zeit im In-ternet verbringt bzw. die im Internet surft (vgl. http.//www.networds.de/cgi-bin/n2dbi_sel_druck.pl?sword=cybernaut; Online-Lexikon der Universität Leipzig Wortschatz Deutsch, Stichwort "Cybernaut"; Duden, Das Große Fremdwörterbuch, 3. Aufl., Stichwort "Cybernaut"). Bei derartigen Gesamtbegriffen besteht für den Verkehr keine Veranlassung, sich an einem einzelnen Teil dieses Begriffs zu ori-entieren (vgl. BGH GRUR 2004, 598 "Kleiner Feigling"; Ströbele/Hacker, Mar-kengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn 403). Wie die Markenstelle bereits zutreffend erörtert hat, sind die Marken in ihrer Ge-samtheit weder klanglich noch schriftbildlich oder begrifflich ähnlich. Auch bei un-deutlicher Aussprache oder unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen ist er-kennbar, daß die angegriffene Marke aus zwei, die Widerspruchsmarke aber aus drei Silben besteht. Die zusätzliche Silbe am Ende der Widerspruchsmarke beein-flußt den klanglichen Gesamteindruck so stark, daß die daraus resultierenden Ab-weichungen nicht zu überhören sind. Sie enthält den markanten Diphthong "-au", der in der jüngeren Marke nicht vorkommt. Da die angegriffene Marke ausschließ-lich hell klingende Vokale aufweist, ist ihr Gesamtklang wesentlich heller als der der älteren Marke. Hinzu kommen die Abweichungen in Sprechrhythmus und Be-tonung. Schriftbildlich unterscheiden sich die Zeichen auffällig in der Wortlänge. Auch begrifflich gibt es keine hinreichenden Gemeinsamkeiten. Eine unmittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr zwischen Wörtern setzt voraus, daß diese in ih-rem Sinn vollständig oder doch im wesentlichen übereinstimmen, also Synonyme darstellen. Entferntere Begriffsähnlichkeiten oder –anklänge reichen nicht aus (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn 215). Das Wortelement "Cyber", aus dem die jüngere Marke besteht, stellt eine Vorsilbe für zahlreiche Begriffe dar, die mit Computern, der "virtuellen Welt" oder dem Internet zu tun haben und ist in dieser Bedeutung in verschiedenen gängigen Begriffen wie "Cybercafé, Cyber-cash, Cyberkriminalität, Cyberspace" etc. enthalten (Duden, Das Große Fremd-- 9 - wörterbuch, 3. Aufl., Stichwort "Cyber"). "CYBERNAUT" bezeichnet – wie oben bereits erwähnt - eine Person, die überdurchschnittlich viel Zeit im Internet ver-bringt bzw. die im Internet surft. Somit ist beiden Zeichen lediglich ein begrifflicher Bezug zu "Internet, Computer" gemeinsam, der wegen seiner Allgemeinheit nicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreicht. Eine Gefahr, daß die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, liegt ebenfalls nicht vor. Das bloße Vorhandensein eines übereinstimmenden Wortteils allein kann noch nicht die Annahme einer derartigen Verwechslungsgefahr begründen, zumal hier-für nicht jegliche, wie auch immer geartete gedankliche Assoziationen ausreichen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH GRUR 1999, 735, 736 "MONOFLAM/POLYFLAM"; BGH GRUR 2004, 598, 599 "Kleiner Feigling"). Maßgeblich ist vielmehr, ob die als un-terschiedlich erkannten Vergleichsmarken wegen Übereinstimmungen in Teilbe-reichen oder aus anderen Gründen auf die Ursprungsidentität der betroffenen Wa-ren (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, "Canon"; GRUR 2001, 1148, 1149 "Bravo") oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen deren Hersteller bzw. Anbieter (vgl. EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH GRUR 2004, 886, 887 "Mustang") schließen lassen. Für die Annahme, der Verkehr werde das den Marken gemeinsame Zeichenele-ment "CYBER" als Stammbestandteil einer Serie von Marken mit Hinweischarak-ter auf den Geschäftsbetrieb der Widersprechenden sehen, gibt es keine hinrei-chenden Anhaltspunkte. Weder ist vorgetragen oder liquide, daß die Widerspre-chende eine Serie von Marken mit diesem Bestandteil verwendet, noch ist dieser Bestandteil Firmenkennzeichnung der Widersprechenden. Vor allem aber handelt es sich bei "CYBER" nicht um einen eigenständigen Wortstamm der Wider-spruchsmarke, denn dieses Wortelement stellt – wie oben erläutert - in der älteren Marke ein unselbständiges Element eines Gesamtbegriffes dar, das nicht gedank-lich herausgelöst wird (vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn 493). - 10 - Eine "Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne", dh. die Gefahr, daß der Verkehr wegen der teilweisen Übereinstimmung der Zeichen von wirtschaftlichen oder or-ganisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht, ist schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei "CYBER" nicht um die Firmenkenn-zeichnung der Widersprechenden handelt (vgl. BGH GRUR 2004, 598, 599 "Klei-ner Feigling"; GRUR 2004, 866, 867 "Mustang"). Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Es besteht kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwer-deverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG). Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb
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