BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 345/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 71 341 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 30. September 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 71 341 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 971 728 angeordnet wor-den ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 27. Februar 2002 hatte die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 971 728 ge-gen die Eintragung der Marke 398 71 341 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 971 728 angeordnet. Dagegen hat die Mar-keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Be-schwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Ein-schränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teil-löschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 971 728 zurückgenommen. Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 30. September 2003 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 398 71 341 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch - 3 - erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96). Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG). Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb
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