BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 350/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 300 35 537 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 30. September 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 35 537 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemein-schaftsmarke 1 191 212 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 30. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 35 537 we-gen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 1 191 212 angeordnet. Da-gegen haben die Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zu-rückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksich-tigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb
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