BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 354/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 13 185 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 16. September 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 13 185 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 721 552 angeordnet wor-den ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 21. Februar 2002 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 721 552 gegen die Eintragung der Marke 398 13 185 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß aufge-hoben und die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 721 552 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und frist-gerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Wi-dersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom 16. September 2003 hinsichtlich der Löschung der Marke 398 13 185 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes (vgl BPatG 43, 96). - 3 - Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG). Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb
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