BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 36/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Marke …(hier: Festsetzung des Gegenstandswertes)hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Juli 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner so-wie der Richter Viereck und Paetzoldbeschlossen:Der Gegenstandswert für das Löschungs-Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- € (einhunderttausend Euro) festgesetzt. G r ü n d eI.Der Antragsgegner hatte am 16. Dezember 2004 die Marke … angemel-det, die am 30. Juni 2005 in das Register eingetragen worden ist. Der Antragstel-ler hat die Löschung dieser Marke betrieben mit der Begründung, dass der Mar-keninhaber und Antragsgegner die Marke bösgläubig angemeldet hätte, § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Die Markenabteilung 3.4 des Deut-schen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 27. April 2009 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2010 folgenden Beschluss verkündet:„1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 27. April 2009 aufgehoben.- 3 -Die Löschung der Marke … wird angeordnet.2. Dem Antragsgegner werden die Kosten des Beschwerdever-fahrens auferlegt.“Mit an das Patentamt gerichtetem Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 hat der Antragsgegner die Löschung seiner Marke beantragt und dies dem Bundespatent-gericht mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 mitgeteilt. Der Rechtspfleger des Senats hat daraufhin die Feststellung getroffen, dass sich das Beschwerdeverfah-ren erledigt hätte. Danach hat der Antragsteller die Kostenfestsetzung für das Be-schwerdeverfahren beantragt und seiner Kostenberechnung einen „Streitwert“ von € 100.000,- zugrunde gelegt. Der Antragsteller hält diesen Wert aus folgenden Gründen für angemessen: In dem vor dem Landgericht Hamburg geführten Ver-fahren mit dem Aktenzeichen 308 O 102/04 sei für einen Löschungsantrag gegen die seinerzeit unter der Nummer 2 904 496 registrierte Marke - einer Vorläuferin der im hiesigen Löschungs-Beschwerdeverfahren angegriffenen Marke - ein Streitwert von € 50.000,- angesetzt worden. Im übrigen sei der Antragsteller durch den Widerspruch, den der Antragsgegner aus der Marke … gegen eineAnmeldung des Antragstellers betrieben hat, seit Mitte 2007 bis zur Löschung der Marke … an der Nutzung seiner eigenen Marke unberechtigt gehindertgewesen. Daher stellt der Antragsteller den Antrag, den „Streitwert“ für das Be-schwerdeverfahren auf € 100.000,- festzusetzen.Der Antragsgegner, der seinerseits um „Streitwertfestsetzung“ durch den Senat gebeten hat, hält einen „Streitwert“ in Höhe von € 100.000,- für überhöht. Er be-streitet eine Nutzungsabsicht des Antragstellers für dessen Marke mit Nichtwissen und hat den Antragsteller dazu aufgefordert darzutun, an welcher konkreten Nutzung dieser über Jahre gehindert gewesen sein will.Beide Verfahrensbeteiligten sind im Beschwerdeverfahren von Anfang an von ei-nem Rechtsanwalt vertreten worden.- 4 -II.Die Anträge beider Verfahrensbeteiligten sind dahin auszulegen, dass die Fest-setzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit nach dem Rechts-anwaltsvergütungsgesetz (RVG) angestrebt wird. Denn das markenrechtliche Be-schwerdeverfahren kennt keinen „Streitwert“ im Sinne des Gerichtskostenge-setzes, weil die Gerichtsgebühr pauschaliert ist.Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist entsprechend § 33 RVG zulässig, weil beide Verfahrensbeteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten wurden und ein Bemessungswert fehlt, da der Geltungsbereich des Gerichts-kostengesetzes (§ 1 GKG) insoweit das Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht erfasst (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Der Gegenstandswert ist daher nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG).Anders als die Verfahrensbeteiligten meinen, ist der Maßstab für die Wertfest-setzung im Löschungs-(Beschwerde-)Verfahren nach § 50 MarkenG nicht das In-teresse des Löschungsantragsstellers, sondern im Hinblick auf den Popularcha-rakter des Löschungsantrages das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der zu Unrecht eingetragenen Marke (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 71 Rdn. 26).Im vorliegenden Fall ging es um eine langjährig benutzte, werthaltige und - auch vor Zivilgerichten - umkämpfte Marke. Der vom Antragsteller seiner Kostenberech-nung zugrunde gelegte Gegenstandswert von € 100.000,- ist daher nicht überhöht. - 5 -Das Interesse der Allgemeinheit, dass bösgläubig angemeldete Marken aus dem Register gelöscht werden, ist hoch zu bewerten, was in der Festsetzung des Ge-genstandswerts seinen Niederschlag finden muss.Werner Paetzold ViereckBb
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