BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 37/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Dezember 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 15 527 BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 21. Juni 2000 und vom 6. November 2001 sind wirkungslos. G r ü n d e Mit Beschluß vom 21. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 397 15 527 we-gen des Widerspruchs aus der Marke 602 260 angeordnet. Mit Beschluß vom 6. November 2001 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurück-gewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristge-recht Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2002 hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsver-zeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-heit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb
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