BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 38/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 43 813.7/42 hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 5. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. Dezember 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke HOUSE OF INDOCAFE ist für verschiedene Dienstleistungen der Klasse 42 zur Eintragung in das Marken-register angemeldet. Mit Beschluß vom 28. Dezember 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, die Anmeldung teilweise, und zwar für die Dienstleistungen "Verpflegung von Gästen; Hoteldienstleistungen; Dienstleistungen von Cafés und Kantinen; Catering-Dienstleistungen; Dienstleistun-gen von Lounges, Restaurants und Snack Bars; Zubereitung von Speisen und Lebensmitteln sowie Dienstleistungen von Gastwirt-schaften." wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die Wortmarke setze sich aus den Elementen "HOUSE OF", "INDO" und "CAFE" zusammen. - 3 - "INDO" sei eine gebräuchliche Abkürzung für "Indonesien" bzw "indonesisch" und das Wort "CAFE" habe in der Schreibweise "Café" die Bedeutung einer Gaststätte, die in erster Linie Kaffee und Kuchen anbiete, daneben werde es auch oft anstelle des Wortes "Kaffee" verwendet. Der Gesamtmarke kämen daher die den ange-sprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlichen Bedeutungen "indonesisches Caféhaus" oder "Indokaffee-Haus" zu. In bezug auf die betroffenen Dienstleistungen, die alle im Zusammenhang mit dem Betreiben eines indonesischen Cafés erbracht oder im Liefern, Zubereiten und Servieren usw von indonesischen Kaffeeprodukten bestehen könnten, beschreibe die Marke lediglich den Erbringungsort oder den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen. Ihr fehle daher die Unterscheidungskraft. Da Indonesien als Kaffeeanbaugebiet be-kannt sei, verschiedene indonesische Unternehmen Kaffeeprodukte unter der Be-zeichnung "INDOCAFE" anböten und die Abkürzung "Indo" bereits von Anbietern indonesischer Lebensmittel verwendet werde, sei die Marke auch als beschrei-bende freihaltebedürftige Angabe zu bewerten. Den Voreintragungen in mehreren Ländern komme keine entscheidungserhebliche indizielle Bedeutung zu. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingereicht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke nicht die Schutzhindernisse der - 4 - fehlenden Unterscheidungskraft und einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. Wie der Senat in seinem, in dem parallelen Marken-Beschwerdeverfahren 24 W (pat) 46/02 "INDOCAFE" ergangenen Beschluß vom heutigen Tage festge-stellt hat, ist jedenfalls der in der angemeldeten Marke enthaltene Wortbestandteil "INDOCAFE" für die von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen nicht nach den genannten Vorschriften von der Eintragung ausgeschlossen. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Begründung in vollem Umfang Bezug genommen und verwiesen. Da das mithin schutzfähige Markenwort "INDOCAFE" in der Wortfolge "HOUSE OF INDOCAFE" unüberseh- und -hörbar hervortritt, besitzt die angemeldete Marke auch in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungs-kraft und besteht nicht ausschließlich aus beschreibenden freihaltebedürftigen An-gaben. Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb
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