BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 4/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 70 591.0 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth beschlossen: Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wort-Bildmarke "Kelten Kosmetik" für Waren der Klasse 3 ist von der mit einer Beamtin des höheren Dienstes be-setzten Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes zu-rückgewiesen worden. Den Zurückweisungsbeschluß vom 8. Oktober 2001 hat die bevollmächtigte Rechtsanwältin der Anmelderin am 19. Oktober 2001 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt erhalten. Diese hat mit am 15. November 2001 eingegangenem Schriftsatz für die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Die Be-schwerdegebühr ist dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes jedoch erst am 20. November 2001 gutgeschrieben worden. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, ihr hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerde-gebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt sie vor, die Überweisung der Beschwerdegebühr sei durch die Anmelderin selbst am 19. November 2001 online erfolgt. Bei der Überweisung sei der kaufmännischen Leiterin der Anmelderin vom beauftragten Bankinstitut zugesagt worden, die Überweisung bzw. Gutschrift werde noch am selben Tag, also fristgemäß, erfolgen. Die Anmelderin habe deshalb davon ausgehen können, daß der Betrag noch am 19. November 2001 dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes gutgeschrieben würde. Zum Beleg des Vortrags werden eine - 3 - schriftliche Erklärung der kaufmännischen Leiterin der Anmelderin sowie Belege über die Überweisung am 19. 11. 2001 eingereicht. II. Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr war ge-mäß § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG festzustellen, daß die Beschwerde als nicht ein-gelegt gilt. 1. Nach § 66 Abs 5 Satz 2 iVm Abs 2 MarkenG war die Beschwerdegebühr im vorliegenden Fall bis zum 19. November 2001, einem Montag, zu zahlen. Nach § 3 Abs 3 Nr 4 PatGebZV galt im Falle von Überweisungen als Einzah-lungstag der Tag, an dem der Betrag dem Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes gutgeschrieben wird. Da die Gutschrift erst am 20. November 2001 erfolgte, war die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Anmelderin nicht ohne Verschulden gehindert war, die genannte Frist einzuhalten (§ 91 Abs 1 MarkenG). Die Anmelderin hat keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen, die ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist begründen könnten. Nach § 676a Abs 2 Satz 2 Nr 2 BGB hat das beauftragte überweisende Kre-ditinstitut inländische Überweisungen in Inlandswährung (soweit es sich nicht um interne Überweisungen gemäß § 676a Abs 2 Satz 2 Nr 3 BGB handelt) binnen einer Ausführungsfrist von längstens drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Begünstigten zu bewirken. Die Anmelderin mußte daher davon ausgehen, daß der von ihr am 19. November 2001 angewiesene Betrag nicht schon am selben Tag, dem Ende der gesetzlichen Zahlungsfrist, dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes gutgeschrieben wird, sondern erst - 4 - später, nämlich, wie geschehen, nicht vor dem 20. November 2001, oder auch erst am nachfolgenden Tag. Die Anmelderin hat zwar behauptet, das von ihr beauftragte Bankinstitut habe bei der Überweisung versichert, der Betrag werde noch am selben Tag, also innerhalb der Zahlungsfrist auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben. Dies belegt aber nicht, daß die Versäumnis unverschuldet wäre, weil sich daraus keine Kausalität dieser Zusicherung für die Fristversäumnis ergibt. Kausalität könnte nur dann vorliegen, wenn die Anmelderin im Vertrauen auf eine solche Zusicherung die Überweisung nicht schon mindestens zwei Arbeitstage vor-her, sondern erst am letzten Tag der Frist getätigt hätte. Dies ist hier aber ge-rade nicht der Fall, wenn die Bank diese Zusicherung – wie vorgetragen - erst bei der Überweisung am 19. November 2001 gegeben hat. Auch ist nichts vorgetragen oder aus den eingereichten Belegen ersichtlich, daß die Anmel-derin sich einer besonders schnellen (Sonder-)Form der Überweisung bedient hätte, unter welchen Voraussetzungen eine Gutschrift auf dem Konto einer anderen Bank noch am selben Tag möglich sein könnte und ob diese Voraus-setzungen im vorliegenden Fall eingehalten worden sind. Ströbele Hacker Guth Cl
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