BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 41/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 32 566 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 27. Januar 2000 ist wirkungslos, so-weit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 486 750 gelöscht worden ist. G r ü n d e I. Mit Beschluß vom 27. Januar 2000 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Marke 397 32 566 wegen des Widerspruchs aus der Marke 486 750 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung bean-tragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 486 750 zurückgenommen. Aus diesen Gründen ist gem § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß vom 27. Januar 2000 hinsichtlich der genannten Löschung der Marke 397 32 566 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus - 3 - Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-satzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG). Ströbele Hacker Werner prö
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