BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 41/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 47 185 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck beschlossen: I. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. II. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e : I. Die Marke VST ist unter der Nummer 398 47 185 für Waren der Klassen 9 und 11 in das Register eingetragen. Hiergegen ist Widerspruch erhoben von der Inhaberin der Marke 397 37 357 VST die ua ebenfalls für Waren der Klasse 11 registriert ist. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bejaht und die Löschung der Marke 398 47 185 angeordnet. Der Beschluß vom 10. Dezember 2002 wurde der Mar-keninhaberin mit eingeschriebenem Brief zugestellt, der am 16. Dezember 2002 zur Post gegeben worden war. Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt, die am 10. Januar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Die im Wege einer Bank-überweisung entrichtete Beschwerdegebühr ist dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts jedoch erst am 21. Januar 2003 gutgeschrieben worden. Mit Bescheid vom 22. Mai 2003 hat der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts die Markeninhaberin darauf hingewiesen, daß die Beschwerdegebühr nicht fristge-recht gezahlt worden sei und deshalb auszusprechen sein werde, daß die Be-schwerde als nicht eingelegt gelte. Der genannte Bescheid wurde dem Vertreter der Markeninhaberin mit Empfangsbekenntnis zugestellt, das am 27. Mai 2003 zwar unterschrieben, jedoch ohne Angabe des Empfangsdatums zur Gerichtsakte zurückgelangt ist. Die Markeninhaberin beantragt, ihr hinsichtlich der versäumten Frist zur Zahlung der Beschwerdege-bühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt sie vor, daß zugleich mit der rechtzeitig beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Beschwerde auch die Zahlungsanwei-sung an die eigene Buchhaltung weitergeleitet worden sei. Dort sei es jedoch we-gen des Jahresabschlusses und der infolge der Weihnachtsferien angestauten Vorgänge zu einer Verzögerung gekommen. Das Bankinstitut habe aus diesem Grund die Zahlung verspätet ausgeführt. - 4 - II. Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr war ge-mäß § 82 Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs 2 PatKostG festzustellen, daß die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. 1. Nach § 82 Abs 1 Satz 3 MarkenG iVm § 6 Abs 1 Satz 1 PatKostG iVm § 66 Abs 2 MarkenG war die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses der Marken-stelle zu bezahlen. Der mit eingeschriebenem Brief zugestellte, am 16. Dezember 2002 zur Post gegebene Beschluß galt gemäß § 94 Abs 1 Mar-kenG iVm § 4 Abs 1 VwZG als am 19. Dezember 2002 zugestellt. Da das re-guläre Fristende (19. Januar 2003) auf einen Sonntag fiel, endete die Be-schwerdefrist und die Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr am Montag, den 20. Januar 2003 (§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 222 Abs 2 ZPO). Die Beschwerdegebühr wurde durch Banküberweisung entrichtet, so daß es für die Einhaltung der Frist auf den Tag ankam, an dem der Betrag auf dem Konto der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts gutgeschrieben wurde (§ 2 Nr 2 PatKostZV). Die Gutschrift erfolgte am 21. Januar 2003, somit ver-spätet. 2. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag der Markeninhaberin bleibt in der Sa-che ohne Erfolg, weil die Markeninhaberin nicht ohne Verschulden gehindert war, die genannte Frist einzuhalten (§ 91 Abs 1 Satz 1 MarkenG). Nach den Ausführungen der Markeninhaberin im Schriftsatz vom 5. Juni 2003 beruhte die Fristversäumung darauf, daß es in ihrer Buchhaltung infolge des Jahresabschlusses und wegen der in den vorangegangenen Weihnachtsferien aufgestauten Vorgänge zu Verzögerungen gekommen war. Die genannten - 5 - Umstände (Weihnachtsferien, Jahresabschluß) treten in einem Unternehmen wie dem der Markeninhaberin regelmäßig am Jahresende auf. In diesem Fall muß durch geeignete Maßnahmen Vorsorge dafür getroffen werden, daß trotz der dadurch bedingten Engpässe gesetzliche Fristen eingehalten werden. Dem Vorbringen der Markeninhaberin läßt sich kein Anhaltspunkt dafür ent-nehmen, daß dies geschehen ist. Demnach war die Fristversäumung aus-schließlich durch interne Organisationsmängel bedingt. Dies stellt keine aus-reichende Entschuldigung dar (vgl zum Verschulden bei unzureichender Ab-hilfe gegenüber voraussehbaren Engpässen BGH NJW 1996, 997, 998; all-gemein zum Organisationsverschulden Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl, § 123 Rn 34). Über den Wiedereinsetzungsantrag konnte entschieden werden, da sich die Markeninhaberin auf etwaige andere Entschuldigungsgründe nicht mehr be-rufen kann. Nach § 91 Abs 2 MarkenG muß die Wiedereinsetzung – wie im vorliegenden Fall geschehen – innerhalb einer Frist von zwei Monaten bean-tragt werden. Innerhalb derselben Frist sind die den Antrag begründenden Tatsachen vorzutragen (vgl § 91 Abs 3 Satz 1 MarkenG). Ein späteres Nach-schieben von Wiedereinsetzungsgründen ist ausgeschlossen (vgl Strö-bele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 91 Rn 31; von Pentz NJW 2003, 858, 861 mwN). Die Frist von zwei Monaten beginnt nach § 91 Abs 2 MarkenG mit dem Wegfall des Hindernisses, hier also mit der Kenntnis von der Fristver-säumung, welche die Markeninhaberin durch den Bescheid des Rechtspfle-gers vom 22. Mai 2003 erlangte. Zwar ist im Hinblick auf das fehlende Empfangsdatum auf dem Empfangsbekenntnis zweifelhaft, ob dieser Be-scheid ordnungsgemäß zugestellt worden ist (vgl hierzu Ströbele/Hacker, aaO, § 94 Rn 27). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil es für den Be-ginn der Zweimonatsfrist des § 91 Abs 2 MarkenG nicht auf die wirksame Zu-stellung des Bescheides vom 22. Mai 2003 als solche, sondern auf die tat-sächliche Kenntnis von der Fristversäumung ankommt. Diese Kenntnis hatte die Markeninhaberin spätestens an dem Tag, an dem das Empfangsbekennt-- 6 - nis unterschrieben zur Gerichtsakte zurückgelangt ist, dh am 27. Mai 2003. Da das reguläre Fristende (27. Juli 2003) auf einen Sonntag fiel, endete die Frist am Montag, den 28. Juli 2003. Bis dahin sind von der Markeninhaberin keine weiteren Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht worden. 3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da für die als nicht eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht geschuldet ist (Ströbele/Hacker, aaO, § 64a Rn 26 und § 66 Rn 80). Ströbele Kirschneck Hacker Bb
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