BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 41/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Marke 305 02 154hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. April 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richter Viereck und Paetzoldbeschlossen:Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 17. April 2009 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 305 02 154 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 3 444 023 angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 27. September 2007 hatte die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Gemeinschafts-marke 3 444 023 gegen die Eintragung der Marke 305 02 154 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluss teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der ange-griffenen Marke angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristge-recht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Wider-sprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Daher ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO auszusprechen, dass der ange-fochtene Erinnerungsbeschluss vom 17. April 2009 hinsichtlich der teilweisen Lö-schung der Marke 305 02 154 wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. BPatGE 43, 96).- 3 -Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG).Werner Paetzold ViereckBb
Full & Egal Universal Law Academy