BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 42/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 64 609 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 25. November 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 64 609 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 398 04 240 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 25. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 64 609 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 04 240 angeordnet. Dagegen hat der Mar-keninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszu-sprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker
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