BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 42/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Marke 398 11 682hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Eisenrauch und Viereckbeschlossen:Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. September 2005 und vom 1. April 2008 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 11 682 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 097 605 angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 22. September 2005 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes die teilweise Verwechslungsgefahr der an-gegriffenen Marke 398 11 682 „PACE“ mit den Widerspruchsmarken 2 912 812 „PACE“ und 2 097 605 „PACE“ festgestellt und die teilweise Löschung der ange-griffenen Marke angeordnet.Aufgrund der Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke wurde mit Be-schluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. April 2008 unter anderem der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 22. September 2005 aufgehoben, soweit die Löschung der Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 921 812 angeordnet worden ist. Im übrigen wurde die Erinnerung der Markeninhaberin zurückgewiesen.- 3 -Gegen diese Entscheidung hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde auf Antrag der Markeninhaberin beim Deutschen Patent- und Markenamt mit Wirkung vom 7. Dezember 2009 das Wa-ren- und Dienstleistungsverzeichnis im Wege der Teillöschung eingeschränkt. Daraufhin hat die Widersprechende am 11. März 2010 den Widerspruch aus der Marke 2 097 605 zurückgenommen.Gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der teilweisen Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 097 605 wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.Hacker Viereck EisenrauchBb
Full & Egal Universal Law Academy