BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 42/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. März 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 396 48 028.4 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Hotz beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. April 1998 und vom 30. November 1998 aufgehoben. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung Love It ist (ursprünglich) als Marke für die Waren "Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; kosmetische Watte; Haarwässer, Zahnputzmittel; Damenhygieneartikel, nämlich Binden, Slipeinlagen, Tampons; medizinische Watte, Pa-pierwaren, einschließlich Küchenrollen, Toilettenpapier, Kosmetiktücher, Windeln und feuchte Reinigungstücher" zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Nach Beanstandung der Marke gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Marke wegen fehlender Unterschei-dungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die angemeldete englischsprachige Wortzusam-mensetzung "Love It" bedeute im Deutschen soviel wie "liebe es" - nämlich das damit versehene Produkt (Ware). Diese Worte seien im deutschen Sprachge-brauch ohne weiteres verständlich, da sie zum einfachen englischen Grundwort-schatz gehörten und deren werbeüblich anpreisende Aussage für die angespro-chenen Verkehrskreise ohne weiteres auf der Hand liege. Derartige Kaufaufforde-- 3 - rungen seien nicht geeignet, auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen, so daß ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und das Warenverzeichnis wie folgt eingeschränkt: "Damenhygieneartikel, nämlich Binden, Slipeinlagen, Tam-pons; medizinische Watte; Papierwaren, einschließlich Kü-chenrollen, Toilettenpapier, Taschentücher, Windeln und feuchte Reinigungstücher". Insoweit beantragt sie (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Be-zug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach der erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses auch begründet. Der Eintragung der angemeldeten Be-zeichnung stehen die Vorschriften nach §§ 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Die Markenstelle ist zwar unter Berücksichtigung des ursprünglichen Warenver-zeichnisses zutreffend davon ausgegangen, daß die Wortzusammenstellung "Love It" zum einfachsten englischen Grundwortschatz gehört und deren werbe-üblich anpreisende Aussage ohne weiteres auf der Hand liege, zumal in der deut-schen Werbesprache die Verwendung englischer Wörter gebräuchlich sei, wie zB - 4 - in dem Werbeslogan "I love Milka". Diese Annahme beruht im übrigen auf der Tatsache, daß die englische Sprache insbesondere auf dem Warengebiet der Klasse 3 häufig zur Beschreibung der Waren verwendet wird (vgl hierzu bereits BPatGE 13, 245 "Dreamwell/Dreamwave"). Zudem werden - worauf die Anmelde-rin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist - die entsprechenden deutschen Worte wie "Liebe, lieben, lieb haben" ebenfalls in der Werbung um-fänglich verwendet (vgl Wörterbuch der Werbesprache 1. Aufl S 135, 136). Auf dieser Grundlage kann indessen das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG allenfalls für die nunmehr im Warenver-zeichnis nicht mehr enthaltenen Waren angenommen werden - insbes die Waren der Klasse 3, bei denen die angemeldete Bezeichnung lediglich als werbemäßige Aussage aufgefaßt werden könnte. Hinsichtlich der im eingeschränkten Waren-verzeichnis verbleibenden Waren vermag der Senat indessen mangels entspre-chenden Warenbezugs eine derartige Feststellung nicht zu treffen. Für diese Wa-ren, nämlich Damenhygieneartikel und noch mehr für Papierwaren stellt "Love It" eine derartig übersteigerte gefühlsmäßige Aussage dar, daß hierfür der angemel-deten Bezeichnung nicht mehr die erforderliche Unterscheidungskraft als eine sachbezogene werbliche Anpreisung fehlt, zumal diese Waren nicht derart per-sönlichkeitsbezogen erworben werden wie zB die "Kosmetika". Der Senat sieht daher keine Anhaltspunkte für eine beschreibende oder ausschließlich werbemä-ßige Verwendung der angemeldeten Marke hinsichtlich der konkret verbliebenen Waren der Klasse 5 "Damenhygieneartikel, nämlich Binden, Slipeinlagen, Tam-pons; medizinische Watte; Papierwaren, einschließlich Küchenrollen, Toiletten-papier, Taschentücher, Windeln und feuchte Reinigungstücher". Angesichts des fehlenden beschreibenden Charakters der angemeldeten Wort-folge ist auch ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG nicht gegeben, was nach entsprechender Beanstandung in beiden Beschlüssen der Markenstelle noch dahingestellt geblieben ist. - 5 - Der Beschwerde war daher stattzugeben. Vorsitzender Richter Dr. Ströbele ist wegen Dienstreise an der Unter-zeichnung verhindert. Hotz Richter Dr. Schmitt ist we-gen Urlaubs an der Unter-zeichnung verhindert. Hotz Hotz br/Bb
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