BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 44/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Juli 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 47 573.7 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker als Vorsitzender sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2000 aufgehoben. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Angemeldet worden ist die Wortmarke GUTEN MORGEN AKTIV CREME ursprünglich für die folgenden Waren: "Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Hautcremes in flüssiger und fester Form, Kör-perdeodorantien, Haarpflege- und -behandlungsmittel". Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung zunächst sowohl wegen eines möglicherweise bestehenden Freihal-tungsbedürfnisses iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG als auch wegen fehlender Unter-scheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG beanstandet. Mit Beschluß vom 2. März 2000 hat die Markenstelle dann die Anmeldung wegen fehlender Unter-scheidungskraft zurückgewiesen. Die Frage, ob die Marke außerdem freihaltungs-bedürftig iSv § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG sei, hat sie offengelassen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke beschränkt und wie folgt neu gefaßt: "Parfümerien; ätherische Öle". - 3 - Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 2. März 2000 aufzuheben. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und nach der erfolgten Einschrän-kung des Warenverzeichnisses auch begründet. Bei dessen jetziger Fassung ste-hen die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG einer Eintragung der angemeldeten Wortmarke nicht mehr entgegen. Mit der Beschränkung des Warenverzeichnisses auf "Parfümerien" und "ätheri-sche Öle" hat die Anmelderin alle Waren ausgenommen, die in Form von Cremes vertrieben werden könnten. Damit hat die Marke ihre Eignung als konkrete Be-schaffenheitsangabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG verloren mit der Folge, daß an ihr kein Freihaltungsbedürfnis besteht. Die Marke verfügt auch über die erforderli-che Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Daß sie als konkrete Sachangabe über die Beschaffenheit der jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren nicht mehr geeignet ist, wurde bereits festgestellt. Es sind auch keine an-deren Umstände erkennbar, die gegen die Herkunftsfunktion der angemeldeten Marke sprechen. Insbesondere beschränkt sich der Gesamteindruck der Marke nicht (mehr) auf beschreibende Anklänge oder werbeüblich gewordene Anprei-sungen. Das genügt für die Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, nachdem hierfür jede noch so geringe Unterscheidungskraft als ausreichend erachtet wird (vgl BGH MarkenR 1999, 349, 351 "Yes"; BGH Mar-kenR 1999, 351, 353 "FOR YOU"). - 4 - Aus diesen Gründen ist der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben und der an-gefochtene Beschluß der Markenstelle ist aufzuheben. Dr. Hacker Dr. Schmitt Werner Bb
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