BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 46/10_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Stattzugestellt am10. November 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Marke 304 64 801(Marken-Löschungsverfahren)- 2 -hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie des Richters Paetzold und der Richterin Bayerbeschlossen:1. Mit dem Verzicht der Markeninhaberin, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin auf ihre Marke 304 46 801 „Bleach § Go“ hat sich das Löschungsverfahren in der Hauptsache erledigt.2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenabtei-lung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2009 wirkungslos ist.3. Eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG findet nicht statt.G r ü n d eI.Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin war im Markenregister einge-tragen als die Inhaberin der Wortmarke 304 64 801Bleach & Go- 3 -die für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 eingetragen war:„Bleichmittel, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Zahnputz-mittel, Bleachingmittel und -gele für kosmetische Zwecke; Bleichmittel, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Zahnputz-mittel, Bleachingmittel und -gele für medizinische Zwecke; Gesundheits- und Schönheitspflege zum Bleichen der Zähne, me-dizinische Pflege“.Die Antragstellerin hat am 23. Juni 2008 die Löschung dieser Marke wegen abso-luter Schutzhindernisse beantragt. Die Antragsgegnerin hat dem rechtzeitig wider-sprochen. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2009 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke für alle Waren und Dienstleistungen angeordnet mit der Begründung, dass der ange-griffenen Marke von Anfang an die absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegengestanden hätten und noch entgegenstehen wür-den. Die Wortfolge „Bleach & Go“ sei i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet, Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen und diese insbesondere als schnelle, unkomplizierte Behandlungsmethoden, bezie-hungsweise als Dienstleistungen zu beschreiben, die solche Behandlungsmetho-den betreffen. Gegen diesen Beschluss hat die Markeninhaberin und Antrags-gegnerin Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt.In der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht am 25. Oktober 2011 hat die Markeninhaberin und Antragsgegnerin gemäß § 48 Abs. 1 MarkenG auf die angegriffene Marke für alle Waren und Dienstleistungen verzichtet. Die Antrag-stellerin und Beschwerdegegnerin hat erklärt, dass sie kein individuelles Rechts-- 4 -schutzinteresse an einer Entscheidung über ihren Löschungsantrag für die Ver-gangenheit geltend macht.II.Bei dieser Verfahrenslage hat sich das Löschungsverfahren in der Hauptsache erledigt. Mit der Verzichtserklärung der Markeninhaberin ist die angegriffene Marke im Zeitpunkt der Verzichtserklärung für die Zukunft erloschen. Für eine Ent-scheidung über den Löschungsantrag für die Vergangenheit fehlt es an dem erfor-derlichen individuellen Feststellungsinteresse, nachdem die Antragstellerin erklärt hat, dass sie kein individuelles Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über ihren Löschungsantrag für die Vergangenheit geltend macht.Mit einer Erledigung des Löschungsverfahrens in der Hauptsache verliert der - wegen der Beschwerde der Antragsgegnerin bisher schwebend unwirksame -Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2009 endgültig seine Wirkung.Billigkeitsgründe, die für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Mar-kenG sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden von den Verfahrensbe-teiligten auch nicht vorgetragen.Werner Bayer PaetzoldBb
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